Erbbaurechtsverordnung

Begriff Definition
Erbbaurechtsverordnung

Die Erbbaurechtsverordnung wurde am 30. November 2007 zum Gesetz des Erbbaurechts umbenannt. Es wurden inhaltlich keine Veränderungen vorgenommen. In § 1 Abschnitt 1 des Erbbaurechtsgesetzes, ErbbauRG, wird beschrieben, dass ein Bauherr mit Erbbaurecht das veräußerliche und vererbliche Recht besitzt, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten. Das erbaute Gebäude kann gemäß dem Erbbaurecht vom Eigentümer unbeschränkt genutzt werden. Wichtig ist zu wissen, dass Gebäude auf Erbbauland oder auf dem eigenen Grundstück, steuerrechtlich gleich behandelt werden.

Der Vorteil im Erbbaurecht ist, dass der Bauherr nicht das Grundstück kaufen muss und damit ist auch keine Finanzierung notwendig. Stattdessen wird ein Erbbauzins für die Inanspruchnahme des Grundstücks entrichtet, der zwischen 4 und 6 % des Grundstückswerts liegt.

Für die Eintragung des Erbbaurechts ins Grundbuch wurde ein gesondertes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch, von der Behörde angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind alle erbrechtlichen Vorgänge und Angelegenheiten dokumentiert. Das betrifft auch detaillierte Vereinbarungen, wie beispielsweise Angaben dazu, welche Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen und welche Art von Gebäude gebaut werden darf, aber auch Angaben zu Versicherungen und über einem Heimfallanspruch. Mit anderen Worten, es sind alle Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten enthalten.

Das Erbbaurecht erlischt in der Regel nach 99 Jahren oder durch Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist.

Siehe auch: Erbbaurecht - das Eigenheim auf gepachtetem Grundstück bauen

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Synonyme: Gesetz des Erbbaurechts

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