Betriebsvorrichtungen
Begriff | Definition |
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Betriebsvorrichtungen | Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Als Betriebsvorrichtungen gelten unter anderem Einzelfundamente für Maschinen. Ebenso Arbeits-, Bedienungs- und Beschickungsbühnen, die einzig dazu bestimmt sind, Maschinen und Apparaturen zu Bedienen und zu Warten. Bei Aufzügen zählen nur die Lastenaufzüge zu den Betriebsvorrichtungen. Normale Personenaufzüge werden dem Gebäude zugerechnet. Es gibt auch diverse Gebäudeteile, die als Betriebsvorrichtungen gelten können. Dieses ist aber nur dann der Fall, wenn sie für den Betrieb notwendig sind, wie zum Beispiel Beleuchtungsanlagen für Schaufenster, Klimaanlagen bei Chemiefaserfabriken oder Be- und Entwässerungsanlagen, wenn es sich um eine Färberei handelt. Von daher ist es wichtig, sich den Verwendungszweck der einzelnen Gebäudeteile genau anzuschauen. Generell zählen Kühleinrichtungen, Bewetterungsanlagen, Absaugvorrichtungen und Entstaubungsanlagen zu den Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für Stahltüren, Stahlkammern und Stahlfächer von Tresoranlagen sowie die dazugehörenden Alarmanlagen. Bei Außenanlagen hängt es davon ab, ob die Außenanlage der Benutzung des Grundstückes dient oder ob es benötigt wird, um das auf dem Grundstück ausgeübte Gewerbe zu betreiben. Da die Betriebsvorrichtungen zum beweglichen Anlagevermögen gehört, werden sie auch dementsprechend abgeschrieben und steuerlich bewertet. Für die Ertragssteuer werden sie als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt. Sie unterliegen allerdings nicht der Grundsteuer. Bei Vermietung des Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen, muss auf den entfallenden Teil der Betriebsvorrichtungen die Umsatzsteuer bezahlt werden. Beim Verkauf sieht es genauso aus.
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