Bebaubarkeit

Begriff Definition
Bebaubarkeit

Wenn man ein Grundstück erwirbt muss man sich auch mit der Bebaubarkeit dieses auseinandersetzen. Bebaubarkeit bedeutet, ob und in welchem Umfang ein Grundstück bebaubar ist. Die Frage der Bebaubarkeit wird in Deutschland durch das öffentliche Recht und den Vorschriften des Baugesetzbuches geregelt.

Die Bebaubarkeit eines Grundstücks wird im § 29 ff. BauGB (Baugesetzbuch) geregelt. Unterschieden wird dabei zwischen:

  • Grundstück liegt im beplanten Innenbereich
    In diesem Fall liegt das zu bebauende Grundstück "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile", für  die in Bebauungsplan existiert. Dieser Bereich ist für den Bauherrn optimal, denn hier sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits durch den Bebauungsplan konkretisiert worden. Unterschieden wird in diesem Fall noch zwischen dem einfachen und qualifizierten Bebauungsplan. Während beim qualifizierte Bebauungsplan bestimmte Festsetzungen hinsichtlich der baulichen Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen sowie der örtlichen Verkehrsflächen zu beachten sind, enthält der einache einfache Bebauungsplan diese Vorgaben nicht.

  • Grundstück liegt im nicht beplante Innenbereich
    Zwar liegt das zu bebauende Grundstück „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“, jedoch existiert kein Bebauungsplan. In diesem Fall greift § 34 BauGB. Demnach muss das Bauvorhaben der Bauweise entsprechen, die in der Nachbarschaft vorherrschend ist. Es muss sich also in die nähere Umgebung „einfügen“.  Der Begriff des Einfügens ist dabei selbstverständlich eher vage und immer wieder Gegenstand erbitterter gerichtlicher Auseinandersetzungen.

  • Grundstück liegt im nicht beplante Innenbereich, sondern im Außenbereich
    In diesem Fall liegt das zu bebauende Grundstück „außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. In diesem Fall sind Wohnhäuser nur sehr selten zulässig, da der § 35 BauGB, für diesen Bereich nur eine privilegierte Bebauung zulässt. Dazu gehören Gebäude oder Bauten, für
    - einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, dazu zählt auch ein Betrieb zur gartenbaulichen Erzeugung.
    - die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme, Wasser, Abwasser oder ein ortsgebundener gewerblichen Betrieb.
    - die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- oder Wasserenergi sowie Biomasse.
    - die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, bis hin zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle.
    - die Nutzung solarer Strahlungsenergie, sofern die enprechende Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.

Siehe auch:

 

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