Bauanzeige

Begriff Definition
Bauanzeige

Eine Bauanzeige wird bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingereicht, sofern für das Baugrundstück bereits ein Bebauungsplan existiert.

Sie zählt zu den bauordnungsrechtliches Verfahren und ist eine stark verkürzte Variante eines Bauantrags. Für gewöhnlich enthält sie brandschutztechnische und planungsrechtliche Bauvorlagen.

Ein bauvorlageberechtigter Architekt, Bauingenieur oder Sachverständige bestätigt die Einhaltung der Bauvorschriften sowie die erforderliche Gebäudestatik. Mit diesen Angaben reduziert die Baugenehmigungsbehörde ihren Prüfaufwand.
Die Bauaufsichtsbehörde behält sich dennoch das Recht vor, das beantragte Bauvorhaben bauaufsichtlich zu prüfen und den anvisierten Beginn des Baus so nicht zu gestatten. Sieht diese Behörde davon ab, kann der Bau nach Ablauf einer Karenzfrist begonnen werden. Diese Fristen sind entsprechend in den jeweiligen Landesbauordnungen und örtlichen Bauvorschriften nachzulesen und können sich durchaus voneinander unterscheiden.

Hauptsächlich wird das Verfahren der Bauanzeige beim Errichten von Wohngebäuden mit geringer Höhe in Bauplangebieten angewendet. Die Maximalhöhe wird in der entsprechenden Landesbauordnung vorgeschrieben. So können in Abhängigkeit der Definition des Landes beispielsweise Einfamilienhäuser mit Carport oder Stellplatz oder sogar Gewächshäuser gebaut werden.

Beachtet werden muss an dieser Stelle, dass die Gemeinde ein Veto gegen diese verkürzte Variante des Bauantrages einlegen kann. Sollte das Bauvorhaben den Planvorstellungen der zuständigen Gemeinde widersprechen oder Voraussetzungen für die Freistellung der Genehmigung nicht erfüllt sein, wird ein ausführliches Baugenehmigungsverfahren notwendig.

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Synonyme: Bauanzeige,Bauantrag

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