Ausführungsfrist

Begriff Definition
Ausführungsfrist

Als Ausführungsfrist bezeichnet man den Zeitpunkt, bis zu dem eine vorher vergebene (Bau)Leistung ausgeführt werden muss. Es handelt sich dabei um eine verbindliche Frist, die im Vertrag festgelegt wird und somit zu den Vertragsfristen zählt.

Ausführungsfrist oder Einzelfrist?

Im Unterschied zur Ausführungsfrist, die sich auf die Fertigstellung des Werks, bzw. Auftrags bezieht, bezeichnen Einzelfristen abgeschlossene Abschnitte eines Hausbaus, wie zum Beispiel den Rohbau oder die Elektroinstallation. Wenn diese Fristen im Vertrag festgehalten sind, haben sie ebenfalls den Status einer Ausführungs- oder Vertragsfrist, in der Regel ist dies jedoch nur in besonderen Fällen empfohlen.

Ausreichende Bemessung nach VOB/ A

Die Ausführungsfrist wird in der VOB/ A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A) im § 9 behandelt. Insbesondere ist dort festgelegt, dass die Frist ausreichend lang sein muss, um die Leistung fachgerecht und mängelfrei erbringen zu können. Dabei sind auch die Umgebungsbedingungen wie Jahreszeit oder erschwerte Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Werden die Fristen nicht eingehalten, darf der Auftraggeber – insofern es vertraglich vereinbart ist – eine Vertragsstrafe erheben.

Ausführungsfristen müssen präzise sein

Nicht jede Fristangabe für eine Ausführungsfrist ist auch zulässig und rechtswirksam. Dies betrifft unrealistisch kurze Fristen, aber auch diffuse Angaben zu den Bauzeiten. Wenn zum Beispiel ein im Vertrag angegebener Zeitraum für den Hausbau von „ca. 9 Monaten“ angegeben ist, gerät der Auftragnehmer, also das Bauunternehmen, nicht automatisch in Verzug, wenn die 9 Monate verstrichen sind und das Haus nicht fertig ist. In diesem Fall muss der Bauherr erst eine Verzugsanzeige stellen. Um dies zu vermeiden, sollten Ausführungsfristen mit konkreten Datumsangeben im Vertrag formuliert sein.

Können Ausführungsfristen geändert werden?

Ja, das ist möglich, wenn es zum Beispiel zu Behinderungen bei der Ausführung durch die Wetterbedingungen oder Materialengpässe sowie anderen Gründe kommt, die den Fertigstellungstermin für den Auftragnehmer nicht erfüllbar machen. Allerdings muss der Bauherr, bzw. der Auftraggeber dieser Verlängerung auch zustimmen, die Regelung kann nicht einseitig getroffen werden (außer es liegt ein berechtigter Grund für die Verlängerung vor).

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