Anbaulast

Begriff Definition
Anbaulast

Als Anbaulast bezeichnet man die Verpflichtung des Grundstückeigentümers, die Bebauung direkt und ohne Abstand an die bereits vorhandene Bebauung zu führen, wenn auch das Nachbargebäude grenzständig errichtet ist. Daraus ergibt sich eine sogenannte Anbauverpflichtung. Diese baurechtliche Vorschrift trifft häufig im innerstädtischen Bereich oder beim Reihenhausbau zu.

Rechtliche Grundlage der Anbaulast

Die Anbaulast gehört zu den Baulasten und ist wie diese im Baulastenverzeichnis oder alternativ im Grundbuch, Abteilung II eingetragen. Dieses Verzeichnis wird vom Kataster- und Vermessungsamt geführt und enthält die Baulastenerklärung mit Lageplan und nummeriertem Baulastenblatt. Die Grundlage bildet die schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers, die vom Bauordnungsamt beglaubigt wird. Als rechtliche Grundlage dient die jeweilige Landesbauordnung. Eine vorhandene Anbaulast kann ausschließlich von der Bauverwaltung widerrufen werden und das auch nur dann, wenn kein öffentliches oder baurechtliches Interesse mehr besteht.

Beispiele für Anbaulasten

Ein klassischer Fall für eine Anbaulast ist die Reihenhausbebauung. Sie wird dann angewendet, wenn Reihenhäuser sukzessive errichtet werden. Auch bei der Schließung von städtischen Baulücken innerhalb von Straßenzügen, kommt die Anbaulast als rechtliche Vorschrift zur Anwendung.

Anbaulast und Grundstückskauf

Eine für ein Grundstück bestehende Anbaulast kann die Möglichkeiten für den Bau eines Hauses auf dem Grundstück deutlich einschränken und mindert häufig dessen Verkaufswert. Deshalb sollten Bauherrn sich darüber bereits vor dem Kauf informieren, zum Beispiel durch Einsicht in das zuständige Baulastenverzeichnis. Die Einsicht ist kostenpflichtig und wird nur dann genehmigt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (zum Beispiel bei Kaufinteressenten für ein Grundstück).

Weitere Baulasten

Neben der Anbaulast gibt es noch weitere Baulasten, so zum Beispiel die Abstandsflächenbaulast, die regelt, dass die Abstandsflächenbestimmungen aus der Landesbauordnung nicht gültig sind oder die Vereinigungsbaulast, die beinhaltet, dass zwei Grundstücke baurechtlich wie ein Einzelgrundstück behandelt werden.

 

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