Abstandsflächenbaulast
Begriff | Definition |
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Abstandsflächenbaulast | In den jeweiligen Landesbauordnungen ist vorgesehen, dass zu den Außenwänden von fremden Gebäuden beim Hausbau sogenannte Abstansflächen einzuhalten sind. Unter dem Begriff der Abstandsflächenbaulast versteht der Gesetzgeber die Verpflichtung des Eigentümers eines Gebäudes, bestimmte Flächen auf seinem Grundstück nicht zu bebauen, damit der Nachbar seine Abstandsflächen einhalten kann. Auf dem Nachbargrundstück wird dafür eine sogenannten Baulast eingetragen. In der Rechtssprache ist dann vom herrschenden und dienenden Grundstück die Rede, wobei das Grundstück mit der eingetragenen Baulast die Bezeichnung dienend erhält. Dieses Grundstück wird durch die Eintragung der Abstandsflächenbaulast im Wert gemindert, da die Baulast seine Nutzbarkeit beeinträchtigt. Die einzelnen Bundesländer haben keine einheitliche Regelung gefunden und tragen die Baulasten unterschiedlich ein. Einige Bundesländer haben dazu ein sogenanntes Baulastenverzeichnis eingeführt, andere wiederum lassen die Baulast im Grundbuch eintragen. Wer plant, ein Haus zu kaufen, sollte sich auf jeden Fall vorher über die bestehenden Baulasten informieren, da sie unter Umständen wertbeeinflussend sind. Das Einhalten von Abstandsflächen ist beispielsweise aus Gründen des Brandschutzes, aber auch dem Lärmschutz, notwendig und sinnvoll. Auch Belichtung und Belüftung sind Kritieren dafür. Für die Beantraung einer Abstandsflächenbaulast muss die entsprechende Bauaufsichtsbehörde beim zuständigen Bauamt aufgesucht werden. An Dokumenten werden in der Regel der Lageplan des Grundstücks, der Grundbuchauszug und ein Katasterauszug benötigt. Abstandflächenbaulasten können auch wieder gelöscht werden. Hierfür ist ebenfalls ein Antrag notwendig, der mit dem öffentlichen Interesse begründet sein muss.
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