Begriff Definition
Zuschlagsgebühr

Eine Zuschlagsgebühr tritt bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie in Kraft. Sie ist der Betrag, den das beauftragte Gericht für die Abwicklung der Transaktion erhebt. Eine Zuschlagsgebühr ist mit der Grunderwerbssteuer und den Kosten für den Eintrag im Grundbuch vom Käufer beziehungsweise vom Höchstbietenden zu zahlen. Die Zuschlagsgebühr ist, anstatt fälliger Notarkosten zu entrichten. Die Höhe orientiert sich am Gebot des Interessenten. Meistens liegt diese jedoch unter dem Honorar eines Notars.

Kaufinteressenten, die beabsichtigen, eine Immobilie bei einer Versteigerung zu erwerben, sollten gut vorbereitet sein. So ist ein Gespräch mit Mitarbeitern der Hausbank von Vorteil, um zum Beispiel einen finanziellen Spielraum zu diskutieren. Neben dem Höchstlimit des Immobilienpreises müssen auch die versteckten Kosten beachtet werden. Jedoch sollten mindestens 5 % der Kaufsumme für die anfallenden Kosten fest eingeplant werden.

Beim Ersteigern einer Immobilie kommen jedoch noch weitere Kosten auf den neuen Besitzer zu. Neue Eigentümer übernehmen beim Zuschlag auch Belastungen wie zum Beispiel die Grundschuld sowie die eventuell bestehenden Mietverträge. Somit erwerben Sie eine Immobilie mit allen Rechten und Pflichten. Auch der hinzukommende Versicherungsschutz des neu erworbenen Objekts darf dabei nicht vergessen werden. Entstehende Nebenkosten beim Kauf einer Immobilie durch eine Zwangsversteigerung:

  • Verzinsung des Gebotes
  • Grunderwerbssteuer
  • Eintrag ins Grundbuch
  • Zuschlagsgebühr

 

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Zwischenlager

Um eine optimale Recyclingwirtschaft zu garantieren, müssen Reste von Baumassen, die aus einem Neubau oder aus Abbrüchen und Sanierungen entstehen, in einem Zwischenlager zwischengelagert werden. Ist bereits vor dem Hausbau klar, dass große Mengen an Bauschutt zur Entsorgung anfallen, ist ein Konzept zur ordnungsgemäßen Entsorgung ratsam. Kommen gefährliche Abfälle wie beispielsweise Asbest hinzu, müssen spezialisierte Entsorgungsunternehmen hinzugezogen werden. Eine bundesweite Regelung zur Bauschuttentsorgung existiert nicht. Darum müssen sich Bauherrn bei der jeweiligen Gemeinde erkundigen, um rechtlich abgesichert zu sein.

Bauabfälle dürfen nicht im Restmüll entsorgt werden. Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) muss Bauschutt zur Wiederverwendung oder dem Recycling einem Zwischenlager zugeführt werden. In kleineren Mengen ist es möglich, Bauabfall bei dafür zuständigen Recyclinghöfen und lokalen Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.  Hierfür bestehende Annahmebedingungen können von Bauherrn auf der jeweiligen Webseite recherchiert oder nachgefragt werden. Bauschutt ist der Oberbegriff von ausschließlich mineralischen Stoffen, die beim Bau eines Hauses oder beim Abbruch oder Sanierung anfallen.

Bauschutt

  • Backsteine, Mauersteine oder Naturstein
  • Ziegelbruch
  • Dachziegel und Mauersteine
  • Beton- und Steinbruch
  • Fliesen
  • Mörtel sowie Putzreste
  • Estrich (Zement)
  • Marmor und Porzellan
  • Kalkstein / Sandstein

Kein Bauschutt

  • Gasbeton, Bimsstein
  • Dämm- und Isoliermaterial
  • Stein- und Glaswolle
  • Folien
  • Gips und Rigips, Gipskartonplatten
  • Holzabfälle
  • Schadstoffhaltige Baustoffe
  • Straßenaufbruch, Asphalt (ohne Teer)

Eine gute Alternative zum eigenständigen Abtransport sind sogenannte Recyclingcontainer. Die Bauschuttcontainer werden an den gewünschten Ort geliefert und auch wieder abgeholt. Bauherren sollten jedoch bedenken, dass zum Abstellen eines solchen Containers auf öffentlichem Grund eine Stellgenehmigung erforderlich ist. Für eine ordnungsmäßige Entsorgung von Bauschutt ist immer der Bauunternehmer zuständig.

 

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Zwischensparrendämmung

Wenn der Dachboden als Wohnraum genutzt werden soll, muss eine Wärmedämmung angebracht werden, um ein warmes Dach zu schaffen.

Eine Zwischensparrendämmung ist eine Dämmung zwischen den Dachsparren. Wenn die Isolierung ausschließlich zwischen den Sparren angebracht wird, müssen diese sehr tief sein, um sicherzustellen, dass die erforderliche Isolationstiefe erreicht wird. Die Anforderungen der Bauvorschriften erfordern eine Tiefe von 20 bis 24 cm. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 schreibt zusätzlich einen Wärmedurchgangskoeffizienten von maximal 0,24 W/(m² K) vor. Das bedeutet, dass der Dämmstoff mindestes 20 cm dick sein muss.

Da die meisten Dachsparren nicht dick genug sind, müssen diese zuerst verstärkt werden. Nachdem die Dachsparren verstärkt wurden, kann das Dämmmaterial zugeschnitten werden. Es sollte etwas breiter sein als der tatsächliche Sparrenzwischenraum. Das ermöglicht, dass die Dämmung fest und fugendicht zwischen den Sparren sitzt. Als Dämmungmaterialien kommen Plattenwerkstoffe zum Einsatz. Das können unter anderen Klemmpilze, Matten oder Rollen aus Glaswolle, Steinwolle, Hanf, Zellulose, Schafwolle oder Holzfasern sein.

Allerdings besteht bei dieser Installationsmethode die Gefahr einer geringfügigen Kondensation durch kleinen Lücken zwischen dem Dämmmaterial und den Sparren. Diese Einlagerung von Feuchtigkeit kann zu Verfärbungen der Innenausstattung und Schimmelpilzbildung führen. Um dieses zu vermeiden sind Unterdeckbahnen und der Einbau von Dampfsperren empfehlenswert. Anschliessend kann noch eine Dampfbremsfolie montiert und luftdicht verklebt werden. Das schützt nicht nur das Dämmmaterial vor Feuchtigkeit, sondern schließt das Haus auch luftdicht ab.

Während die Einhaltung der erforderlichen Wärmestandards ein entscheidender Faktor für die Gesamtisolierung eines Hauses ist, sind die Bewohner von Dachräumen häufig auch starken Außengeräuschen wie dem Flugverkehr ausgesetzt. Daher ist die akustische Dämmung des Daches ebenso wichtig wie die thermische Isolierung, um eine komfortable Wohnumgebung zu schaffen.

Siehe auch www.hausbauberater.de/dachdaemmung.

 

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