Begriff Definition
Vertragsstrafe

Im Baugewerbe bezieht sich der Begriff Vertragsstrafe erfahrungsgemäß auf eine finanzielle Zahlung nach einer Vertragsverletzung. Um sich vor den Folgen der Nichteinhaltung einer vertraglich geregelten Vereinbarung zu schützen, besteht die Möglichkeit, durch eine Auferlegung einer zusätzlichen oder abweichenden Haftungsklausel vor Baubeginn eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

Eines der bedeutendsten Elemente von Bauverträgen dreht sich um den Bauzeitenplan. Hier geht es um den Zeitablauf und Fertigstellungsfristen. Da Bauverzögerungen häufig zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten, Unannehmlichkeiten und Einkommensverluste verursachen, wird für nicht fristgerechte Übergabe von Bauleistungen oft ein Schadensersatz vereinbart.

Ein wichtiger Faktor für Vertragsstrafen am Bau ist der pauschalierte Schadenersatz. Hier ist bei verspäteter Fertigstellung ein Schadensersatz zu leisten, ohne dass es auf die tatsächliche Schadenshöhe ankommt. Dafür hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe von 0,3 % für jeden Arbeitstag nach Fristablauf festgelegt. Natürlich muss eine Überwachung der Anzahl der gesamten Arbeitstage stattfinden. Es sollten Kriterien für die Festlegung einer Wetterverzögerung und einer vom Eigentümer verursachten Verzögerung vereinbart werden.

Siehe auch:

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Synonyme - Konventionalstrafe
Verweisungsurkunde

Eine Eigentumsurkunde ist ein schriftliches und unterzeichnetes Rechtsdokument, mit dem das Eigentum einer Immobilie vom alten Eigentümer oder Bauträgergesellschaft auf den neuen Eigentümer übertragen wird.

Verweisungsurkunden oder Bezugsurkunden gehören zum Kauf einer Immobilie oder Wohnung von einer Bauträgergesellschaft zu den zu verwendeten Kaufdokumenten. Diese Immobilien sind normalerweise beim Kauf noch nicht fertiggestellt. Die Verweisungsurkunde ist Teil der Teilungserklärung und somit auch ein Teil oder eine Anlage zum Kaufvertrag ,der die Übertragung des Eigentums der Immobilien dokumentiert.

In den meisten Fällen werden bei Bauträgerverträgen

im Rahmen einer Verweisurkunde dokumentiert.

Die Urkunde muss beim Vorlesen des Kaufvertrages durch den Notar zur Einsicht ausliegen und der Inhalt muss allen bekannt sein. Ebenso muss sie von allen Beteiligten genehmigt und unterschrieben sein. Die rechtlichen Regelungen hierfür sind in den Paragrafen § 13 und § 14 des Beurkundungsgesetzes BeurkG niedergeschrieben.

Wenn ein Kaufvertrag später noch zusätzliche Regelungen bedarf, sind diese in der Verweisungs- oder Bezugsurkunde niedergeschrieben. Es ist zu beachten, dass diese die Zustimmung aller Beteiligen erfordern. Rechtsgültige Immobilienkaufverträge müssen beim Vertragsabschluss von einem Notar vorgelesen werden, Verweisungsurkunden nicht. Aber der Kaufvertrag muss deutlich auf diese Urkunden hinweisen und es muss auch eindeutig sein, dass sie Bestandteil des Kaufvertrages sind.

 

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Synonyme - Bezugsurkunde
Vollgeschoss

Die genaue Definition von einem Vollgeschoss ist in der jeweiligen Landesbauordnung niedergeschrieben und ist im Allgemeinen im Paragraf § 20 Absatz 1 in der Baunutzungsverordnung BauNVO geregelt.
Ein Vollgeschoss muss eine gewisse festgelegte Mindest- und Maximalhöhe erfüllen. Die Definition gilt sowohl für Wohnbereiche, wie auch für gewerbliche Bereiche. Aber wie bereits erwähnt, sind die genauen Anforderungen in jedem Bundesland unterschiedlich. Das liegt daran, dass die Länder hier auf bundeseinheitliche Regelungen in der Baunutzungsverordnung warten.

Jedoch schreiben die verschiedenen Landesbauordnungen eine Deckenhöhe zwischen 2,30 und 2,60 Metern vor, die sich über ⅔ der Geschossfläche erschrecken muss, um die Anforderungen an ein Vollgeschoss zu erfüllen. Ebenso müssen Vollgeschosse je nach Bauordnung zwischen 1,20 und 1,60 Metern aus dem Erdboden ragen.

Das grösste Problem bei der Definition von Vollgeschossen stellen jedoch die Dachgeschosse dar. Dachgeschosse haben typischerweise eine geringere Grundfläche, da unter anderen die geneigten Dachflächen, die nicht als Wohnfläche nutzbar sind, die Geschossfläche verringern. Sie werden häufig als Staffelgeschosse bezeichnet.

Wichtig ist die Definition Geschossigkeit im Rahmen der Bauplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben im Bebauungsplan. Wird eine zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben, muss je nach Bundesland auch über dem Erdgeschoss eine Geschosshöhe zwischen 2,30 m und 2,60 m erreicht werden.

Hinweis:
Die sogenannte Geschossflächenzahl definiert die Anzahl der möglichen Vollgeschosse eines Gebäudes für den gewählten Standort. Sie kann mit einer einfachen Formel berechnet werden. Die Grundfläche eines Gebäudes ist die Summe der Fläche jeder Etage, gemessen von der Außenfläche der Außenwände. Alle Flächen, einschließlich der von Fluren, Kellern, Aufzugsschächten und in Mehrfamilienhäusern alle Gemeinschaftsräume, zählen dazu. Bereiche wie Balkone sind allerdings ausgeschlossen. Das Verhältnis der Geschossfläche aller Vollgeschosse zur Grundstücksfläche lässt sich durch die Geschossflächenzahl ermitteln.

 

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Vollwärmeschutz

Der Vollwärmeschutz beschreibt die komplette zusätzliche äußerliche Dämmung eines Gebäudes. Dazu gehört hauptsächlich das oft synonym gebrauchte Wärmedämmverbundsystem WDVS. Ein kompletter Vollwärmeschutz beinhaltet allerdings ebenso die Perimeterdämmung für die Wärmedämmung aller Gebäudeteile unterhalb des Erdbodens und die Dachdämmung. Neben dem WDVS kann zum Beispiel eine vorgehängte Fassade ebenfalls zur Realisierung des Vollwärmeschutzes beitragen.

Das Wärmedämmverbundsystem besteht aus zwei Teilen. Erstens aus dem Mauerwerk an sich, welches nahezu ausschließlich die Statik des Gebäudes gewährleistet. Zweitens aus der außen angebrachten Dämmschicht, welches das Gebäude komplett ummantelt, sodass keinerlei Wärmebrücken entstehen können. Vorzugsweise haben dafür verwendeten Dämmstoffe eine niedrige Wärmeleitfähigkeit (U-Wert). In Abhängigkeit des verbauten Dämmstoffes resultieren unterschiedliche Vor- und Nachteile. Die unterschiedlichen Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Dämmmaterialien wirken sich unmittelbar auf die zu bauende Dämmschichtdicke aus. Zu empfehlen ist der Einsatz von Dämmstoffen mit niedriger Wärmeleitfähigkeit, im Falle die Dämmschicht lediglich mit geringer Dämmstärke Anwendung finden kann.

Ein Vollwärmeschutz reduziert erheblich den Wärmeenergiefluss vom Gebäudeinneren nach außen. Die komplette Außendämmung hält zudem das Mauerwerk, also die Wände der Räume, wärmer als ohne Vollwärmeschutz oder alleiniger Dämmung von innen. Darüber hinaus bleiben die Innenwände trocken, da kein Niederschlag von Tauwasser entstehen kann und sich aufgrund fehlender Feuchtigkeit keine Schimmelsporen einnisten können. Ein Nachteil des Vollwärmeschutzes, realisiert durch den WDVS, ist die Unmöglichkeit des Eindringens von Sonnenwärme in das Gebäude, außer durch Fenster.

Der Vollwärmeschutz lässt sich ebenfalls mit alternativen Dämmungssystemen erreichen:

  • Vorgehängte Fassade
    Dabei handelt es sich um eine vorgehängte und hinterlüftete Fassadenkonstruktion (VHF), welche aus vorgefertigten Fassadenelementen besteht.
  • Vakuumisolationspaneele
    Vorgefertigte und kostenintensive Dämmplatten, welche ein Vakuum enthalten.
    Zweischaliges Mauerwerk
    Doppelschalenmauerwerk oder Verblendmauerwerk, welches aus einer Trag- und einer Verblendschale mit dazwischen enthaltener Dämmschicht besteht.
    Wärmedämmputz
    Putz, versetzt mit Polystyrolkügelchen oder als Hochleistungsdämmputz sehr durchlässigen Aerogelen. Kommt hauptsächlich bei Sanierungen zum Einsatz.

Weiterführende Informationen zur Dämmung der Gebäudehülle finden Sie hier: www.hausbauberater.de/waermedaemmung.

 

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Voranschlag

Unter einem Voranschlag, auch unter Kostenvoranschlag bekannt, wird eine kaufmännische Vorkalkulation verstanden. Er offenbart die grobe fachmännische Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten eines Auftrags. Somit können sich Bauherren eine Vorstellung über die anfallenden Kosten machen, die für erteilte Aufträge auf sie zu kommen können. Handwerker benötigen einen Voranschlag für ihre internen Kalkulationen.

Bekommen Konsumenten einen Kostenvoranschlag von einem Unternehmen, ist dieser kostenbindend. Stellt ein Unternehmen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag aus, ist dieser nicht bindend. Er offenbart nur die Kosten, die anfallen können. Jedoch muss dies das Unternehmen im Kostenvoranschlag deutlich machen. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf nach § 650 BGB nicht in hohem Maße überschritten werden. Schon eine Überschreitung von 25 % erlaubt dem Bauherrn den Vertrag zu kündigen. Rechtlich gesehen kann es sogar bei geringeren Fällen der Überschreitung zur Wesentlichkeit kommen, insbesondere wenn das Bauvorhaben einfach zu überblicken und zu kalkulieren ist.

Wird dem Bauunternehmen bewusst, dass eine Überschreitung des Voranschlags anfällt, muss dies nach § 650 Abs. 2 BGB dem Bauherrn sofort mitgeteilt werden. Hat der Bauherr die Anzeige erhalten, kann er den bestehenden Vertrag kündigen. Das Unternehmen ist somit nur berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Überschreitung des Kostenvoranschlags einverstanden, ist dieses im Vertrag festzuhalten. Auch die Mehrkosten müssen im Vertrag sichtbar sein.

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, erfahren Sie hier:
www.hausbauberater.de/bauwissen/kostenvoranschlaege-fuer-den-hausbau

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Vorlauftemperatur

Als Vorlauftemperatur wird die Wassertemperatur bezeichnet, mit der das erwärmte Heizwasser durch die Rohrleitungen zu den Verbrauchern wie Heizkörpern, Fußboden- oder Wandheizung einfließt. Je höher diese Temperatur ist, umso höher ist auch der Energiebedarf der Heizungsanlage.

Einflussfaktoren auf die Vorlauftemperatur

Welche Vorlauftemperatur eine Heizungsanlage benötigt, um optimal zu arbeiten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören:

  • Energie- und Dämmstandard des Gebäudes
  • Effizienz der Heizungsanlage
  • Heizungsart
  • Größe der Heizflächen (je größer die Heizflächen, umso geringer die Vorlauftemperatur)

Nur wenn die Vorlauftemperatur optimal und unter Berücksichtigung der obigen Faktoren eingestellt ist, stimmt die Kombination aus Heizwärmeleistung und Energiebedarf. Ist die Temperatur zu hoch, kommt es zu Wärmeverlusten auf den Leitungswegen, bei zu niedrigen Werten wird ein höherer Heizwassermassenstrom benötigt oder es kann nicht ausreichend Wärmeenergie bereitgestellt werden.

Vorlauftemperatur richtig einstellen

Je nach Außentemperatur besteht in den Innenräumen mehr oder weniger Heizwärmebedarf. Entsprechend muss auch die Vorlauftemperatur angepasst werden. Je kälter es draußen ist, umso höher muss der Wert eingestellt sein. Moderne Heizungssysteme verfügen über eine Steuerung, die die optimale und energieeffiziente Temperatur für den Heizungsvorlauf jederzeit perfekt und automatisch einstellt. Die Abhängigkeit zwischen Vorlauf- und Außentemperatur wird in der sogenannten Heizkurve schematisch dargestellt.

Die Spreizung

Im Zusammenhang mit der Vor- und Rücklauftemperatur einer Heizungsanlage spielt der Begriff der Spreizung eine wichtige Rolle. Darunter versteht man die Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf- und Rücklauftemperatur. Je höher die Spreizung, umso geringer der Warmwasserbedarf zum Erreichen einer definierten Wärmemenge. Die Spreizung wird in Kelvin (K) angegeben und liegt zwischen 10 und 20 K.

Vorlauftemperatur und Heizsysteme

Die Höhe der Vorlauftemperatur hängt vom installierten Heizungssystem ab. Während alte Heizsysteme mit Temperaturen bis zu 90 Grad arbeiten, muss das Wasser bei modernen Brennwertsystemen nur noch auf bis zu 60 Grad erhitzt werden. Die energiesparenden Niedrigtemperaturheizungen arbeiten mit großen Heizflächen und benötigen für eine angenehme Raumwärme nur noch 45 Grad Vorlauftemperatur. Bei Fußbodenheizungen sinkt dieser Wert nochmals auf bis zu 40 Grad.

 

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Vorleistungspflicht

Die Vorleistungspflicht ist ein charakteristisches Merkmal von Werkverträgen. Damit ist gemeint, dass ein Handwerker erst dann die vereinbarte Vergütung fordern kann, wenn die vereinbarte Leistung mangelfrei erbracht worden ist. Die Vertragspartner haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Abschlagszahlungen gem. § 632a BGB zu einigen.
Hier erfahren sie, wann Handwerkerrechnungen bezahlt werden müssen: hausbauberater.de/bauwissen/handwerkerrechnungen

Grundsätzlich bedeutet dieser Begriff, dass bei einem gegenseitig vereinbarten Vertrag die Leistung sowie die Gegenleistung nicht zur selben Zeit geleistet werden muss, sondern zeitversetzt. Vorleistung hat die Person, deren Leistung als Erstes zu begleichen ist. Eine Vorleistungspflicht besteht zum Beispiel bei einer Dienstleistung, Werksleistung oder Nachname-Leistung. Die Person, die in der Vorleistungspflicht steht, kann ihren Anspruch erst dann durchsetzen, wenn die Leistung erbracht wurde. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner seine Leistung verweigern. Der Vertragspartner kann sich somit auf die sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen. Eine sogenannte Einrede hat die Funktion, den anderen dazu anzuhalten, den Vertrag zu erfüllen. Die Einrede eines unerfüllten Vertrages begründet bei einem gegenseitigen Vertrag ein Recht zur Verweigerung der Leistung (§ 320 Abs. 1 BGB).

Nur in bestimmten Ausnahmefällen muss der Vorleistungspflichtige nicht im Voraus bezahlen und kann die Leistung verweigern. Dieses Recht kann er in Anspruch nehmen, wenn nach Vertragsabschluss zu sehen ist, dass sein Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Vertragspartners gefährdet ist. Diese Regelung ist unter dem Namen Unsicherheitseinrede bekannt (§ 321 Abs. 1 BGB).
Die Gefährdung der Gegenleistung muss nicht nach Vertragsabschluss entstanden sein. Es ist vollkommen ausreichend, dass eine Gefährdung nach dem Vertragsabschluss erkennbar geworden ist.
Eine Unsicherheitseinrede findet nicht statt, wenn Sicherheit für sie geleistet wird.

Sind bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung und die Gegenleistung zum selben Zeitpunkt zu leisten, müssen beide Vertragspartner ihre Leistungen zur gleichen Zeit anbieten. In diesem Falle besteht keine Vorleistungspflicht für einen der Beteiligten. Die Abwicklung des Vertrages erfolgt somit Zug um Zug (§ 271 Abs. 1 BGB).

 

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Vormauerziegel

Das visuell freigelegte Furnier / Ziegel einer Mauer wird als Vormauerziegel oder Vormauerstein bei einem zweischaligen Mauerwerken bezeichnet. Ein Mauerwerk besteht aus Ziegelsteinen die vertikal eine Ziegelschicht ergeben und mit zunehmender Höhe die Außenwand eines Gebäudes bilden. Der Vormauerziegel ist das Gesicht des Mauerwerkes.

Bei Bauprojekten mit Mauerwerk stehen zwei Hauptvarianten zur Auswahl, und zwar gewöhnliche Ziegel und Vormauerziegel. Beide sind langlebig und bieten Schutz vor Umwelteinflüssen. Während es Unterschiede zwischen den beiden gibt, ist der Hauptunterschied kosmetischer Natur. Vormauerziegel sind gemacht, um dem Mauerwerk ein besseres Aussehen zu verleihen. Gewöhnliche Ziegel sind haltbar, haben aber keine glatten Seiten oder ein attraktives Aussehen.

Die vordere oder sichtbare Ziegelschicht ist die Vormauerziegelschicht. Im modernen Bauwesen ist die Installation einer einzelnen Furnierschicht aus Ziegeln über der Oberfläche einer Sekundärwand aus Block-, Holz- oder Leichtmetallrahmen die weitaus häufigere Bauweise.

Es gibt mehr Farb- und Texturoptionen für Vormauerziegel als für gewöhnliche Ziegel. Einige Vormauerziegel haben ein raues oder altes Aussehen, das auf der Außenfläche platziert werden soll. Andere haben eine Keramikglasur auf der Oberfläche. Die Farben können von Weiß bis sogar fast Schwarz variieren. Vormauersteine sind vielseitig und stellen häufig verschiedene Arten von Klinkersteinen dar.

Alle Vormauerziegel sind auf Haltbarkeit geprüft. Sie sind auf eisige oder heiße Temperaturen auch für raues Klima getestet. Diese speziellen Ziegelsteine sind für Langzeitanwendungen gedacht, erfordern nur wenig Wartung / Pflege und ermöglichen es, ein Haus energieeffizienter zu betreiben.

 

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Synonyme - Vormauersteine

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