Einmessung

Begriff Definition
Einmessung

Unter Einmessung versteht man die Vermessung von neu errichteten oder maßgeblich umgebauten Bauwerken in Bezug auf das Baugrundstück. Diese Maßnahme dient zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters, das für jede Gemeinde vorhanden und immer wieder auf den neuesten Stand gebracht wird. Mit der Einmessung wird ein Vermessungsingenieur beauftragt.

Einmessungen müssen erfolgen bei:

  • Gebäuden, die mehr als 12 m² Grundfläche besitzen
  • An- und Umbauten, die eine Grundrissänderung zur Folge haben
  • Windkraftanlagen mit über 10 m Gesamthöhe
  • Ortsfeste, oberirdische Anlagen für das Fernmeldewesen oder die öffentliche Versorgung mit mehr als 100 m³ Rauminhalt
  • Sonstige ortsfeste, oberirdische Anlagen mit mehr als 100 m³ Rauminhalt und mehr als 6 m Gesamthöhe

Einmessungen müssen nicht erfolgen bei:

  • Vor 1975 errichteten Gebäuden
  • Einzel oder Doppel-Carports, außer sie eignen sich in Verbindung mit anderen Anbauten als Stellfläche für mehr als 2 Kraftfahrzeuge
  • Gartenlauben mit einer Gesamtfläche von weniger als 24 m²
  • Windkraftanlagen, die vor dem 12.06.2009 errichtet wurden

Warum ist eine Einmessung nötig?

Bauherrn sind zur Einmessung von neu errichteten Bauwerken gesetzlich verpflichtet und dazu, das Ergebnis dem zuständigen Katasteramt zu übermitteln. Damit wird die Fortschreibung der Liegenschaftskataster gesichert. Der aktuelle Stand dieses Katasters ist dabei mehr als eine gesetzliche Formalie. Sie ermöglicht die Überprüfung, ob Flucht- und Rettungswege eingehalten wurden und die vorgeschriebenen Feuerwehrzufahrtswege vorhanden sind. Ebenfalls überprüft wird die Einhaltung von Abstandsflächen nach Landesbauordnung sowie die Berücksichtigung der Belange von Nachbarschaftsrecht, Umweltschutz und Lärmschutz.

Wie wird die Einmessung durchgeführt?

Die Durchführung einer Gebäudeeinmessung erfolgt durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Dieser Spezialist vermisst die Größe des Gebäudes sowie dessen Lage auf dem Grundstück in Bezug auf die beim Katasteramt angegebenen Grundstücksgrenzen. Anschließend wird das Ergebnis mit dem amtlichen Lageplan, der mit dem Bauantrag eingereicht wurde, verglichen. Die Toleranzen sind hierbei sehr eng gefasst und bewegen sich im Bereich um 3 cm Abweichung.

Für die Einmessung eines Gebäudes ist der Besitzer zuständig. Er muss sich dabei – je nach Bundesland – an recht enge zeitliche Fristen halten. Der Bauherr, bzw. Eigentümer, muss diese Maßnahme veranlassen und auch bezahlen. Die Kosten hängen von dem ermittelten Wert der baulichen Anlage ab.

Einmessung und Vermessung – Wo liegt der Unterschied?

Der Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten liegt vorwiegend im Zeitpunkt des Messens. Während sich der Begriff Einmessung stets auf die fertiggestellte Baumaßnahme bezieht, kann eine Vermessung zum Beispiel bereits beim Grundstückskauf stattfinden, um die genauen Grenzverläufe zu ermitteln. Die Einmessung sollte auch nicht mit der Absteckung verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um die Festlegung der Gebäudeecken und Achsen vor Baubeginn.

 

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Synonyme: einmessen

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