Erschließungsbeitrag

Begriff Definition
Erschließungsbeitrag

Erschließungsbeiträge sollen die Kosten der Gemeinde oder Kommunen decken, die für das Wachstum neu entstehender oder die Verbesserung bestehender Wohnflächen erforderlich werden.
Zu zahlen ist der Erschließungsbeitrag vom Grundstücks-, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigten. Die Ermittlung des Erschließungsbeitrags ergibt sich aus den§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB).

Werden Erschließungskosten für Neuentwicklungen erhoben, die beinhalten die Planungen in der Regel die Herstellung von

  • Transportwegen, Fußwegen, Straßen und Kreuzungen
  • Straßenbeleuchtung und Lärmschutzwänden
  • Parks, Parkanlagen, Kinderspiel- und Sportplätzen
  • Entwässerungssysteme und Regenwasserminderung
  • Gemeinschaftseinrichtungen

Aber auch Entwicklungen, für die eine Unterteilungs-, Landnutzungs- oder Baugenehmigung erforderlich ist, werden in den Erschließungsbeiträgen berücksichtigt.

Dazu gehören neue

  • Einkaufszentrum und Verkaufsflächen.
  • Wohnanlagen, Studentenunterkünfte, Einliegerwohnungen.
  • Büroräume und Geschäftsräume.
  • Wohnungen in alten Gebäuden.

Die Art der Entwicklung und die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur bestimmt den vom Gesetz festgelegten Preis für die Erschließungskosten. Beispielsweise verursacht ein Einkaufszentrum mehr Verkehrsbewegungen als ein einzelnes Haus. Das bedeutet, dass die Verkehrsentwicklungsbeiträge höher sein werden. Nichtwohnsiedlungen erfordern keine Investitionen in Parks und kommunale Einrichtungen. Diese werden nur für die Aufwertung oder die Neuerschließung von Wohnsiedlungen berechnet.

Abgrenzung zum Ausbaubeitrag

Werden Anliegerstraßen saniert, erheben Kommunen einen Ausbaubeitrag. Damit werden die Anlieger an den Kosten für die Verbessrung der Infrastruktur beteiligt.

 

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