Voranschlag

Begriff Definition
Voranschlag

Unter einem Voranschlag, auch unter Kostenvoranschlag bekannt, wird eine kaufmännische Vorkalkulation verstanden. Er offenbart die grobe fachmännische Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten eines Auftrags. Somit können sich Bauherren eine Vorstellung über die anfallenden Kosten machen, die für erteilte Aufträge auf sie zu kommen können. Handwerker benötigen einen Voranschlag für ihre internen Kalkulationen.

Bekommen Konsumenten einen Kostenvoranschlag von einem Unternehmen, ist dieser kostenbindend. Stellt ein Unternehmen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag aus, ist dieser nicht bindend. Er offenbart nur die Kosten, die anfallen können. Jedoch muss dies das Unternehmen im Kostenvoranschlag deutlich machen. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf nach § 650 BGB nicht in hohem Maße überschritten werden. Schon eine Überschreitung von 25 % erlaubt dem Bauherrn den Vertrag zu kündigen. Rechtlich gesehen kann es sogar bei geringeren Fällen der Überschreitung zur Wesentlichkeit kommen, insbesondere wenn das Bauvorhaben einfach zu überblicken und zu kalkulieren ist.

Wird dem Bauunternehmen bewusst, dass eine Überschreitung des Voranschlags anfällt, muss dies nach § 650 Abs. 2 BGB dem Bauherrn sofort mitgeteilt werden. Hat der Bauherr die Anzeige erhalten, kann er den bestehenden Vertrag kündigen. Das Unternehmen ist somit nur berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Überschreitung des Kostenvoranschlags einverstanden, ist dieses im Vertrag festzuhalten. Auch die Mehrkosten müssen im Vertrag sichtbar sein.

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, erfahren Sie hier:
www.hausbauberater.de/bauwissen/kostenvoranschlaege-fuer-den-hausbau

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