Vollgeschoss

Begriff Definition
Vollgeschoss

Die genaue Definition von einem Vollgeschoss ist in der jeweiligen Landesbauordnung niedergeschrieben und ist im Allgemeinen im Paragraf § 20 Absatz 1 in der Baunutzungsverordnung BauNVO geregelt.
Ein Vollgeschoss muss eine gewisse festgelegte Mindest- und Maximalhöhe erfüllen. Die Definition gilt sowohl für Wohnbereiche, wie auch für gewerbliche Bereiche. Aber wie bereits erwähnt, sind die genauen Anforderungen in jedem Bundesland unterschiedlich. Das liegt daran, dass die Länder hier auf bundeseinheitliche Regelungen in der Baunutzungsverordnung warten.

Jedoch schreiben die verschiedenen Landesbauordnungen eine Deckenhöhe zwischen 2,30 und 2,60 Metern vor, die sich über ⅔ der Geschossfläche erschrecken muss, um die Anforderungen an ein Vollgeschoss zu erfüllen. Ebenso müssen Vollgeschosse je nach Bauordnung zwischen 1,20 und 1,60 Metern aus dem Erdboden ragen.

Das grösste Problem bei der Definition von Vollgeschossen stellen jedoch die Dachgeschosse dar. Dachgeschosse haben typischerweise eine geringere Grundfläche, da unter anderen die geneigten Dachflächen, die nicht als Wohnfläche nutzbar sind, die Geschossfläche verringern. Sie werden häufig als Staffelgeschosse bezeichnet.

Wichtig ist die Definition Geschossigkeit im Rahmen der Bauplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben im Bebauungsplan. Wird eine zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben, muss je nach Bundesland auch über dem Erdgeschoss eine Geschosshöhe zwischen 2,30 m und 2,60 m erreicht werden.

Hinweis:
Die sogenannte Geschossflächenzahl definiert die Anzahl der möglichen Vollgeschosse eines Gebäudes für den gewählten Standort. Sie kann mit einer einfachen Formel berechnet werden. Die Grundfläche eines Gebäudes ist die Summe der Fläche jeder Etage, gemessen von der Außenfläche der Außenwände. Alle Flächen, einschließlich der von Fluren, Kellern, Aufzugsschächten und in Mehrfamilienhäusern alle Gemeinschaftsräume, zählen dazu. Bereiche wie Balkone sind allerdings ausgeschlossen. Das Verhältnis der Geschossfläche aller Vollgeschosse zur Grundstücksfläche lässt sich durch die Geschossflächenzahl ermitteln.

 

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