Eigentumsübertragung

Begriff Definition
Eigentumsübertragung

Der Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet das zugesicherte Eigentumsrecht. Der Paragraf § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt die Befugnisse eines Eigentümers. Demnach hat der Eigentümer das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, solange kein Gesetz oder geltendes Recht verletzt wird.

Bei einer Eigentumsübertragung wird das Eigentum einer Person an eine andere Person übertragen. Das können entweder bewegliche Sachen oder unbewegliche Sachen sein. Der Eigentumsübertrag findet nicht statt, wenn der Kaufvertrag unterschrieben wird, sondern erst, wenn der formale Eintrag ins Register vollzogen ist. Beim Autokauf ist der Eigentumsübertrag vollzogen, wenn der Fahrzeugbrief auf den neuen Eigentümer umgeschrieben ist. Bei einem Grundstückskauf ist der Eigentumsübertrag vollzogen, wenn der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist.

Der Ablauf des Eigentumsübertrages bei Immobilien ist immer der Gleiche, da er vom Gesetzgeber festgelegt worden ist. Wenn sich der Verkäufer und der Käufer auf einen Preis geeinigt haben, dann ist der nächste Schritt der Weg zum Notar. Der Notar erstellt den Kaufvertrag für das Objekt. Beim Beurkundungstermin liest der Notar den Kaufvertrag noch mal vor und beantwortet alle Fragen. Es gilt nur das, was in dem Kaufvertrag festgeschrieben ist. Beide Parteien müssen den Kaufvertrag dann unterschreiben. Der Käufer übernimmt die Kosten für den Notar. Danach wird der neue Besitzer in das Grundbuch eingetragen.

 

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Synonyme: Eigentumsübergang

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