Wohnwirtschaftliche Verwendung

Begriff Definition
Wohnwirtschaftliche Verwendung

Der Begriff wohnwirtschaftliche Verwendung ist Bestandteil des Bausparkassengesetzes. Darin steht unter § 1 Abs. 3 BSpKG geschrieben, dass Bausparer ein Bauspardarlehen nur zur Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen nutzen dürfen.

Darunter zählen:

  • Bau, Kauf, Renovierung sowie Sanierung von Gebäuden und Wohnungen, die alleinig oder mehrheitlich dem Zweck des Wohnens dienen. Maßnahmen zur Modernisierung müssen fest mit dem Bauwerk verbunden sein. Küche, Couch und TV gehören nicht dazu, sanitäre Anlagen hingegen schon.
  • Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von Gebäuden, die vorwiegend für den Wohnzweck genutzt werden.
  • Maßnahmen, um Wohngebiete zu erschließen und zu fördern.
  • Rechteerwerb zur dauerhaften Wohnraumnutzung, beispielsweise bei einem Einkauf in einem Seniorenstift.
  • Darlehenbereitstellung, im Falle deren Gewährung erforderlich für das Überlassen einer Wohnimmobilie oder Wohnung ist, beispielsweise bei einem Mieterdarlehen.
  • Umschuldung von Krediten bei bestehender Baufinanzierung.

Einen Nachweis über die tatsächliche wohnwirtschaftliche Verwendung des Bauspardarlehens ist der Bausparkasse in jedem Fall zu übermitteln.

Neben den gesetzlichen Vorgaben des Bausparkassengesetzes setzen ebenso staatliche Subventionierungsprodukte bei einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW für die Finanzierung einer Immobilie den Nachweis wohnwirtschaftlicher Zwecke voraus.

 

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Synonyme: wohnwirtschaftliche Zwecke,wohnungswirtschaftliche Maßnahmen

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