Wohnung

Begriff Definition
Wohnung

Der Begriff der Wohnung ist im Bundesmeldegesetz BMG, § 20 geregelt. Dort ist auch zu lesen, dass die Unterkunftan Bord eines Schiffes der Marine, sowie ein Wohnwagen oder ein Wohnschiff als Wohnung gelten. Beim Wohnwagen und dem Wohnschiff gilt noch der Zusatz, dass diese nur gelegentlich oder gar nicht fortbewegt werden dürfen.

Für eine Wohnung gibt es in Deutschland genaue gesetzliche Vorgaben. So muss dort zum Beispiel die Führung eines eigenen Haushaltes möglich sein. Dafür müssen die nach außen abgeschlossenen Räume zumindenst eine Kochnische, oder aber eine Küche, aufweisen. Die zu Wohnzwecken bestimmten einzelnen oder zusammenliegenden Räume befinden sich der Definition nach in Wohngebäuden oder sonstigen Gebäuden. Sie müssen außerden an die Wasserversorgung angeschlossen sein, beheizbar sein, einen Ausguss und ein WC besitzen.

In Deutschland ist es möglich, dass eine Wohnung als erster Wohnsitz angegeben wird. Ebenso kann es sich aber auch um einen Zweitwohnsitz handeln. Das Wohnen in einer Wohnung führt zur Meldepflicht in dem jeweiligen Bundesland. Man spricht dann auch von einem festen Wohnsitz. Die Wohnung dient dem temporären oder dauerhaften Aufenthalt, daher kann auch eine Ferienwohnung per Definition zu den Wohnungen gezählt werden.

Die Wohnung kann sich sowohl im persönlichen Eigentum befinden, als auch gemietet sein. Ist die Wohnung der persönliche Besitz, dann spricht der Gesetzgeber vom Wohneigentum.

 

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