Veränderungssperre

Begriff Definition
Veränderungssperre

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Anordnung nach § 14 BauGB, mit dem zulässige Vorhaben im Innenbereich verhindert werden sollen. Der Begriff Innenbereich ist in diesem Zusammenhang definiert als die Grundstücke, die innerhalb eines Bebauungsplans liegen. Mit der Veränderungssperre sind bestehende Bauvorhaben juristisch abgesichert. Für das Aussprechen dieser Regelung ist die jeweilige Gemeinde oder Stadt zuständig. In der Regel sichern Kommunen damit eigene Bauvorhaben in der Form ab, dass auf dem zuvor definierten Gebiet keinerlei Maßnahmen stattfinden dürfen.

Die Veränderungssperre gehört zu den Instrumenten der kommunalen Bauleitplanung. Sie dient dazu, den festgelegten Planungsraum vor der Errichtung von baulichen Anlagen zu sichern, die den eigentlichen Vorgaben entgegenstehen. Zur Aussprechung ist die Einhaltung zahlreicher Regelungen notwendig und sie erfordert ein Mindestmaß an baulicher Planung bzw. entwickelter Planung.

Die Öffentlichkeit muss informiert sein und ein Planungskonzept vorliegen. Die Veränderungssperre ist für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren zulässig. Dieser Zeitrahmen teilt sich in zweimal ein Jahr auf. Für das zweite Jahr muss bereits ein ungewöhnlicher Grund vorliegen, damit die Verlängerung erteilt wird. Zu diesen könnte beispielsweise gehören, dass sich das Konzept der geplanten baulichen Erschließung geändert hat oder ein neues Planungsziel vorliegt.

Der Bürger hat ein Recht auf eine Ausnahmegenehmigung, wenn er auf seinem Grundstück, dass an das gesperrte Gebiet reicht, ein Gebäude neu errichten, ein altes Gebäude abreißen oder ein bestehendes Gebäude umbauen will. Wichtig ist hierbei nur, dass seine Bauvorhaben keinen Einfluss auf den gesamten Bebauungsplan der Kommune haben.

 

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