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Worin unterscheiden sich Wohn- und Nießbrauchrecht?

Durch die Schenkung einer Immobilie lässt sich das Vermögen auf die favorisierten Erben schon zu Lebzeiten verteilen. Viele Deutsche machen von diesem Recht Gebrauch und sparen dadurch Steuern. Und das Gute daran: Der Schenker wohnt weiter in den eigenen vier Wänden. Die ehemaligen Besitzer können sich ein Wohn- oder Nießbrauchrecht eintragen lassen. Im folgenden Artikel klären wir Sie über die Unterschiede auf und legen dar, welches für die Altersvorsorge sinnvoller ist.

Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht bezeichnet nach § 1093 BGB die Befugnis, lebenslang in einer fremden Immobilie zu leben. Die entsprechende Immobilie darf also von jemandem bewohnt werden, der nicht ihr Eigentümer ist. Es ist entweder auf die im Grundbuch eingetragene Person sowie deren Familie und Pfleger beschränkt oder gilt noch für weitere Personen. Ein lebenslanges Wohnrecht kann für Immobilienbesitzer im Alter auch eine Möglichkeit sein, um einen finanziellen Engpass zu überwinden oder Familienangehörige bei sich wohnen zu lassen. Nur bei einer Zwangsversteigerung kann dieses Recht erlöschen.

Pflichten, die sich durch das Wohnrecht ergeben

Ein solcher Rechtsanspruch kann nur von dem Besitzer der Immobilie veranlasst werden. Eingetragene Lebenspartner sind nicht in der Lage, ein solches Recht zu beantragen. Außerdem ist es auch nicht möglich, das Wohnrecht auf Dritte zu übertragen. Dementsprechend kann dieses Recht wirtschaftlich nicht verwertet werden. Darüber hinaus muss das Wohnrecht per Eintrag ins Grundbuch erfolgen. Dies wird mithilfe einer notariellen Erklärung vollzogen. Es ist darauf zu achten, eine detaillierte Beschreibung anzugeben, welche Räumlichkeiten im Wohnrecht inbegriffen sind. Der Wohnberechtigte muss zudem für die entstehenden Nebenkosten und eventuelle Instandhaltungskosten aufkommen.

Was versteht man unter Nießbrauch?

Die Begriffe Wohnrecht und Nießbrauch werden oftmals in ihrer Bedeutung verwechselt. Der Nießbrauch stellt allerdings eine erweiterte Form des Wohnrechts dar. Das Unternehmen Deutsche Teilkauf weist darauf hin, dass Nießbrauchnehmer berechtigt sind, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzen. Sollen aus der Immobilie auch Gewinne erzielt werden, indem sie beispielsweise weitervermietet wird, so stehen die daraus resultierenden Einkünfte dem Nießbraucher und nicht dem Besitzer zu.

Pflichten des Nießbrauchnehmers

Auch der Nießbrauch muss notariell beurkundet und im Grundbuch festgehalten werden. Das Nießbrauchrecht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers oder mit Ablauf einer zuvor festgelegten Frist. Zudem unterliegt der Nießbrauchnehmer der Pflicht, für eine einwandfreie Bewirtschaftung und Instandhaltung der Immobilie zu sorgen. Außerdem hat er sämtliche Kosten zu tragen. Dazu zählen beispielsweise die Grundsteuer, Versicherungen, Gebühren der Gebäudereinigung etc.

Wohnrecht und Nießbrauch: Wo liegen die Unterschiede?

Das Wohnrecht bezieht sich auf die reine Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken. Welche Räumlichkeiten der Immobilie dem Berechtigten zur Verfügung stehen, ist klar definiert.

Beim Nießbrauchrecht darf die gesamte Immobilie genutzt und sogar vermietet werden. Sollte der Nießbraucher nicht mehr imstande sein, sein Nießbrauchrecht auszuüben, darf er weiter über die Immobilie verfügen und eventuelle Mieteinnahmen für sich behalten. Die Nutzungsrechte können zudem auf weitere Immobilien, Garten oder Fahrzeuge ausgeweitet werden. Während der Nießbrauchnehmer für größere Reparaturen aufkommen muss, wird bei einem Wohnrecht der Eigentümer zur Kasse gebeten.

 

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