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Wohn-Riester (Eigenheimrente)

Viele Menschen planen, den steigenden Mietpreisen zu entkommen und sehnen sich nach den eigenen vier Wänden. Im Zuge der Planung stellt sich in den meisten Fällen immer wieder die Frage nach der Finanzierung für das Eigenheim. Alle Alternativen sollten hierbei gegeneinander abgewogen werden, um günstig an Kapital zu gelangen. Was die meisten Bauherren nicht wissen ist, dass das angesammelte Vermögen der Riester-Rente zur Finanzierung des Eigenheims entnommen werden kann. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Ersparnisse teiweise oder komplett zu entnehmen und zur Finanzierung seines Eigenheims aufzuwenden.

Wohnriester (Eigenheimrente) beim Neubau

Der Wohnriester-Vertrag kann zum Kauf oder auch zum Neubau einer selbstgenutzten Wohnimmobilie, zum altersgerechten Umbau oder zum Kauf von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften eingesetzt werden. Wie der normale Riestervertrag soll er dazu dienen, einen Teil der Rente zu finanzieren, beim Wohnriester also in Form des selbstgenutzten Wohneigentums, damit der Geförderte im Alter mietfrei wohnen kann. Einen Riestervertrag kann jeder Arbeitnehmer oder pflichtversicherte Selbstständige, Angestellte und auch Beamte und ebenfalls deren Ehepartner abschließen. Auch Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld, Frührentner und Eltern in der Kindererziehungszeit sollen hiermit angesprochen werden. Sogar geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobber"), die Rentenversicherungsbeiträge entrichten, können mit Wohn-Riester vorsorgen. Die Prämien sind nicht vom Einkommen abhängig.

Zum Aufbau eines Wohnförderkontos schließt man bei der Bank einen Riestervertrag ab. Will man erst später eine Immobilie kaufen oder bauen, werden die Prämien in einen Bausparvertrag eingezahlt, ansonsten fließen sie in die Tilgung des Darlehens mit ein. Die maximal möglichen Zulagen zahlt der Staat, wenn in den Vertrag 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres (abzüglich der Zulagen) eingezahlt werden. Die Grundzulage beträgt 175 € pro Jahr; für jedes Kind werden außerdem zusätzlich jährlich 185 Euro gezahlt. Für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurden, lohnt sich Wohnriester noch mehr: Für sie werden pro Kind sogar 300 Euro Zulage gewährt. Einschließlich der Zulagen können bis zu 2.100 € (Ehepaare: 4.200 €) jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Die Fördergelder fließen ebenfalls auf das Wohnförderkonto ein. Das Konto muss spätestens mit Rentenbeginn aufgelöst werden. Möglich ist das zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr. Das Guthaben muss dann versteuert werden, wobei jedoch zwischen zwei Varianten gewählt werden kann: einer Gesamtbesteuerung mit einem Bonus von 30 % oder der Versteuerung auf Raten, die über 17 Jahre hinweg möglich ist. Hier sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Neu ist, dass die durch Riesterverträge geförderte betriebliche Altersversorgung sozialversicherungsrechtlich bessergestellt wird: Zwar werden wie bei privaten Verträgen während der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, in der Rentenphase fallen aber die Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung weg.

Wird die mit einem Riestervertrag geförderte Immobilie verkauft oder vermietet, muss der Förderbetrag zurückgezahlt werden. Von dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen:

  • Die Immobilie kann zwar verkauft werden, es muss jedoch innerhalb von vier Jahren eine andere selbstgenutzte Wohnimmobilie gekauft werden. Alternativ kann der erlöste Betrag auch dazu verwendet werden, sich ein Dauerwohnrecht in einem Senioren- oder Pflegeheim zu kaufen.
  • Aus wichtigen Gründen wie zum Beispiel einem beruflich bedingten Umzug, darf die Immobilie zeitlich befristet vermietet werden, wenn man spätestens im Alter von 67 Jahren selbst einzieht. Dieser Vorgang muss jedoch von der Zulagenstelle beantragt und genehmigt worden sein.
  • Stirbt der Zulagenempfänger, muss der überlebende Ehepartner im Laufe eines Jahres die Immobilie und das Wohnförderkonto übernehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird das Wohnförderkonto steuerpflichtig aufgelöst.
  • Bei einer Ehescheidung hängt der Fortgang von der Entscheidung des Familiengerichts ab: Sofern die Immobilie bei einem Ehepartner verbleibt, ist die Förderfähigkeit nicht gefährdet. Kommt es jedoch nicht zu einer Eigentumsübertragung, wird so verfahren, als sei die Immobilie auf dem üblichen Weg verkauft worden. Diesem als "förderschädliche Verwendung" bezeichneten Vorgang kann man jedoch mit dem Kauf einer anderen Wohnimmobilie vorbeugen.

Lohnt sich Wohnriester?

Wohnriester kann sich aufgrund der direkt in die Darlehenstilgung fließenden Zulagen und Zinsen vor allem auch für Familien lohnen. Mithilfe der Zulagen können der Immobilienkredit früher getilgt und so Kreditzinsen gespart und Habenzinsen erwirtschaftet werden.
Auch bei der Entnahme des ersparten Geldes erleidet der Sparer keine Verluste bei der staatlichen Förderung. Für die entsprechende Entnahmedauer ist keine Verzinsung des Vermögens vorgesehen. Die zusätzliche Rente wird dementsprechend im Alter gemindert. Es wird daher empfohlen, dass auch während der Entnahmezeit weiterhin der Mindestbeitrag für die Riester-Rente entrichtet wird. Auch sollte beachtet werden, dass das entnommene Kapital bis zum Renteneintritt entsprechend zurückgezahlt werden muss, anderenfalls verfallen die bereits gewährten staatlichen Zuschüsse. Das bedeutet: Es entfallen alle steuerlichen Vergünstigungen, direkte Zuschüsse sowie die jeweilige Rendite. Dies sollte bei jeder Entscheidung abgewogen werden.

Welche Nachteile hat Wohnriester?

Mit einem Riester-Vertrag muss man sehr lange bis ins hohe Rentenalter in die Zukunft planen. Die Bedingungen müssen in dieser Zeit konstant bleiben, da sonst die Förderung zurückgezahlt werden muss. Das gilt sogar dann, wenn das Darlehen bereits getilgt worden ist. Die Riester-Verträge sind sehr kompliziert aufgebaut, und die Verwaltung kostet Gebühren. Dadurch wird ein Teil der Vorteile wieder aufgebraucht. Bei Fälligkeit muss man das Guthaben als Einkommen versteuern. Je nach Steuersatz ist die Steuer unterschiedlich hoch. Das angesparte Guthaben wird im Laufe der Zeit auch infolge der Inflation an Kaufkraft verlieren.

 

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