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Wofür dürfen Behörden Geld verlangen?

Die Mehrheit der Bürger zahlt Steuern, die für zahlreiche Dinge, die der Staat erledigt, verwendet werden. Aber es gibt behördliche Leistungen, für die zusätzlich eine Gebühr gezahlt werden muss, häufig sogar mehrere tausend Euro. Das gilt auch dann, wenn Privatleute ein Eigenheim bauen wollen. Oft werden sie dann auch zum ersten Mal mit bis dahin unbekannten Begriffen konfrontiert. 

Grundsätzlich gilt: Gebühren müssen berechenbar und angemessen sein

Wertgebühren sind bei Baugenehmigungen üblich: Dabei bemisst sich die Höhe der zu zahlenden Gebühr in der Regel nach einem festgelegten Prozent- oder Promillesatz an den Baukosten. Werden hier jedoch kaum nachvollziehbare Rahmengebühren festgelegt, bewegt sich der Staat seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf dünnem Eis.

Im Zuge eines Gerichtsverfahrens, das sich mit Rahmengebühren beschäftigte und schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Ende fand (Az. 1 BvR 45/15 vom 30.05.2018), wurde von den Verfassungsrichtern Klarheit geschaffen, woran sich die Gebietskörperschaften bei ihrer Gebührengestaltung halten müssen, wenn diese mit dem Grundgesetz im Einklang stehen soll.

Dazu gehört zwingend, dass der Gebührenrahmen für Genehmigungen ausreichend bestimmt ist und nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstößt. Es ist daher nicht rechtmäßig, wenn sich in einer Gebührenordnung ein Gebührenrahmen findet, aus dem sich die Mindest- und Höchstgebühren ablesen lassen, es aber keine konkreten Vorgaben gibt, wie die Gebühren genau bemessen werden. Bürger müssen jedoch die Möglichkeit haben, anhand der Gebührenordnung die Rechtslage zu erkennen, um ihr weiteres Vorgehen danach ausrichten zu können.

Das bedeutet für die Praxis:
Eine Gebührenordnung muss Bemessungsfaktoren enthalten, anhand derer die Höhe der zu erwartenden Gebühr abzulesen ist. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Genehmigungsbehörde willkürliche Entscheidungen trifft oder treffen könnte. Die Angabe eines allgemeinen Gebührenrahmens erfüllt diese Anforderung nicht. Das gilt erst recht, wenn zwischen der Höchst- und der Mindestgebühr eine sehr große Spanne liegt; im zitierten Urteil aus Karlsruhe war die Höchstgebühr mehr als 3.000 Mal so hoch wie die Mindestgebühr, sodass ein Bauherr nicht mehr erkennen konnte, in welcher Höhe sich seine Belastungen bewegen würden.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Urteils:
Eine undurchschaubare Gebührenstruktur kann nicht deshalb als rechtmäßig bezeichnet werden, weil es eine bestimmte ständige Praxis der Behörde gibt, mit der ein Antragsteller rechnen kann.

Mit welchen Gebühren sind Genehmigungsbehörden auf der sicheren Seite?

Die Bundesländer legen ihre Gebühren rund ums Bauen in eigenen Gesetzen und Verordnungen selbst fest. Diejenigen unter ihnen, die hier bislang Rahmengebühren erhoben haben, werden ihre Gebührenstruktur nun neu ordnen müssen. Dabei kommen sowohl Zeit-, als auch Festbetrags- oder Wertgebühren infrage.

Sofern nachvollziehbare Bemessungskriterien verwendet werden, eignen sich Wertgebühren am besten dazu, den Nutzen einer behördlichen Leistung abzubilden. Sie werden auf der Grundlage der Herstellungs- oder Rohbausumme des Bauprojekts berechnet, wobei ggf. noch weitere Gebühren (z. B. für mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehende Nutzungsänderungen) hinzukommen können.

Sofern für bestimmte Einzelleistungen, die innerhalb eines Gebührentatbestands erbracht werden, ein praktisch gleicher Aufwand nötig ist, sind wertunabhängige Festbetragsgebühren zulässig. Das trifft beispielsweise auf das Anfertigen von Kopien zu.

Bei Zeitgebühren muss die Rechtsvorschrift eine konkrete Zeitdauer für Standardleistungen enthalten, an der sich der Bürger orientieren kann.

Das sollte getan werden, wenn der Gebührenbescheid unverständlich ist

Wenn ein Gebührenbescheid nicht nachvollziehbar ist, sollten sich Bauherren von der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern lassen, wie sich die erhobenen Gebühren genau zusammensetzen. Wenn die Gebühren danach immer noch zu hoch erscheinen, sollte rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des förmlichen Bescheids. Sollte der Kostenbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, haben Antragsteller sogar ein Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen. Sofern auch der Widerspruchsbescheid keine Klärung bringt, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

 

 

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