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Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Verschulden des planenden und des überwachenden Architekten

Oft sind an einem Bauwerk mehrere Architekten beteiligt, die jeweils die Planung und die Überwachung übernehmen. Leider heißt es dann oft: Viele Köche verderben den Brei. Da kann es passieren, dass der Planer Regeln der Technik missachtet, während der die Bauaufsicht führende Architekt den Pfusch am Bau übersieht. Außerdem gibt es immer wieder Fälle, in denen auch dem Auftraggeber ein Verschulden anzulasten ist, wenn er es z. B. versäumt hat, wichtige Informationen korrekt weiterzugeben. Beim Bau eines Hauses sind alle Beteiligten voneinander abhängig, und die Arbeiten gehen oft ineinander über. Da oft nicht mehr eindeutig zu klären ist, wem tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist, sehen sich die streitenden Parteien vor Gericht wieder.

Darum ging es im vorliegenden Fall

Für ein größeres Bauprojekt hatte ein Bauherr ein Architekturbüro mit der kompletten Abwicklung aller Architektenleistungen beauftragt, was die Bauüberwachung einschloss. Das beauftragte Architekturbüro splittete den Auftrag und beauftragte seinerseits ein Planungsbüro für die Erbringung der Planungsleistungen sowie ein zweites Büro für die Objektüberwachung als Nachunternehmer. Der Planer hatte jedoch bei der Konzeption der Glasfassade einen Fehler gemacht, den sein überwachender Kollege dann übersah. Die Fassade wies nach der Fertigstellung des Gebäudes so schwerwiegende Mängel auf, dass einige Jahre nach dem Ende der Bauzeit des Gebäudes eine Neuherstellung nötig wurde, die einen Millionenbetrag gekostet hat. Der Bauherr hatte daraufhin ausschließlich den objektüberwachenden Architekten verklagt, weil dieser seine Aufgabe mangelhaft ausgeführt habe. Ihm war daraufhin entgegengehalten worden, aufgrund von Verjährung keine Ansprüche mehr geltend machen zu können.

Längere Verjährung möglich wegen Organisationsverschuldens

Diese Ansicht wurde jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11.10.2007 (Az.: VII ZR 99/06) grundsätzlich widerlegt: Er stellte klar, dass die bereits ergangene Rechtsprechung zum Organisationsverschulden (BGH-Urteil vom 12. März 1992, Az. VII ZR 5/91) auch dann angewendet werden kann, wenn es nur um die Ansprüche gegen einen Architekten geht, der lediglich mit der Objektüberwachung betraut wurde. Das sog. Organisationsverschulden entspringt dem Richterrecht und meint, dass ein Auftragnehmer dann, wenn er bei der Herstellung und Abnahme eines Bauwerks seinen Organisationspflichten nicht nachkommt und ein Mangel deshalb unerkannt bleibt, er so behandelt wird, als habe er arglistig gehandelt. Der BGH hatte seinerzeit geurteilt, dass ein Bauunternehmer, der seine Firma arbeitsteilig organisiert, in der Lage sein muss, die Mängelfreiheit eines durch seinen Betrieb errichteten Bauwerks zu beurteilen. Gelingt dies nicht, muss er dafür geradestehen, wenn der Mangel bei einer korrekt funktionierenden Organisation aufgefallen wäre. In so gelagerten Fällen verjähren Mängelansprüche nicht nach fünf, sondern erst nach zehn Jahren.
Mit seinem Urteil hat der BGH diese Rechtsprechung auf arbeitsteilig organisierte Architekten übertragen. Er schränkt die verlängerte Verjährungsfrist allerdings sogar bei schwerwiegenden Mängeln ein, wenn ein Bauunternehmer oder Architekt die Subunternehmer sorgfältig ausgesucht und ihre Sachkunde geprüft hat. Im verhandelten Fall hat eine derartige Prüfung nicht stattgefunden, die Mängelansprüche des Auftraggebers waren nicht verjährt.

Verschulden wird aufgeteilt

Der BGH führte außerdem aus, dass dem überwachenden Architekten fehlerhafte Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden waren, was bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt werden musste. Das Gericht sah hier eine Verpflichtung des Bauherrn, diesem mangelfreie Pläne zu überlassen. Daraus ergibt sich, dass er sich ein Verschulden des von ihm eingesetzten Planers anrechnen lassen muss (§§ 254 Abs. 1, 278 BGB). Der BGH vertrat hier die Ansicht, dass nur fehlerfreie Planungsunterlagen den bauüberwachenden Architekten vollständig in die Lage versetzen, seine Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Demnach hat der Bauherr eine Mitwirkungspflicht, die er in diesem Fall nicht ausgefüllt hat. Durch diese rechtliche Einschätzung wird das Haftungsrisiko des objektüberwachenden Architekten deutlich reduziert. Der BGH weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ein überwachender Architekt unter allen am Baugeschehen Beteiligten eine so herausgehobene Position hat, dass er in jedem Fall eine erhebliche Verantwortung für die mangelfreie Durchführung eines Bauprojekts trägt.

Das sind die praktischen Konsequenzen

In der Baupraxis führt dieses Urteil zu zwei Fallkonstellationen mit einer sehr unterschiedlichen Gewichtung des Verschuldens:

  • Fall 1: Der bauüberwachende Architekt stellt noch vor der Arbeitsvorbereitung Mängel des planenden Architekten fest
    Da die Pflichtverletzung hier eindeutig beim Planungsbüro läge, würde es allein die Kosten für Terminverzögerungen oder die Mehrkosten wegen Behinderung gem. § 6 Abs. 6 VOB tragen müssen.

  • Fall 2: Sowohl der planende als auch der bauleitende Architekt haben Fehler begangen
    Der Bauleiter (Objektüberwachung) hat aufgrund seiner hervorgehobenen Position eine besondere Verantwortung (siehe oben). Die Planungsbüros haben allerdings in dieser Konstellation immer einen (gerichtlich festzulegenden) Anteil am Planungsmangel.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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