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Das Urheberrecht für Architekten: Ein Überblick

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören vor allem musikalische, kreative sowie schriftliche Schöpfungen. Somit können prinzipiell auch Architekten als Urheber für ein Bauwerk gelten, wodurch sie spezifische Rechte genießen. Damit dies der Fall ist, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gelten. Welche das sind und wie ein Architekt im Falle einer Urheberrechtsverletzung vorgehen kann, erläutert der folgende Ratgeber.

Wann ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Werk im urheberrechtlichen Sinn erfüllt und der Architekt entsprechende Urheberrechte geltend machen kann, hängt zum Großteil von der Individualität der Konstruktion ab. Das bedeutet, dass simple Massenware, wie Reihenhäuser und ähnliches, nicht unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Erst wenn architektonische Besonderheiten, zum Beispiel eine feingliedrige Wendeltreppe oder die Verwendung von außergewöhnlichen Materialien, vorgesehen sind, wird ein Bauwerk individuell und muss urheberrechtlich geschützt werden. Schon 1957 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil mit der Definition des Urheberrechts bei Bauwerken beschäftigt und stellte fest, dass immer dann eine individuelle geistige Schöpfung vorliegt, wenn sie »mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann.

Bereits die Pläne und Zeichnungen des Architekten unterstehen dem Urheberrecht, sobald sie ein hohes Maß an Individualität aufweisen. Die Funktion des Gebäudes spielt dagegen keine Rolle.

Urheberrecht des Architekten an Plänen und Zeichnungen aus der Bauplanung

Wenn ein Architekt für Sie als Bauherrn eine Planungsleistung erbringt, so handelt es hierbei um ein Werk im Sinne des § 631 BGB. Hiervon losgelöst stellt sich die Frage, wer denn der geistige Eigentümer dieses Werkes ist: Architekt oder Bauherr?

Die grundsätzliche Antwort gibt das Urheberrechtsgesetz vor. Nach § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes ist Voraussetzung, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt. Über die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Urheberrechtsgesetzes stellen die Zeichnungen und Pläne des Architekten in der Regel geschützte Werke dar. Da die Planungsleistungen des Architekten stets als eine persönliche, geistige Schöpfung gelten, ist der Architekt grundsätzlich geistiger Eigentümer dieses Planungsleistungen. Insoweit genießen die Planungsleistungen des Architekten Urheberschutz.

Das hat weitreichende Folgen:

Bauherren dürfen daher nicht so ohne weiteres diese Planungsleistungen verbreiten und vervielfältigen oder diese einseitig ändern. Im Prinzip dürfen Sie von diesem geistigen Eigentum des Architekten nur so weit Gebrauch machen, wie es für die bauliche Ausführung dieser Planungsleistungen erforderlich ist. Dies alles regelt im Einzelnen der Architektenvertrag. So ist es ist Ihnen grundsätzlich untersagt, diese Planungsleistungen an Dritte weiterzugeben, damit sie von ihnen genutzt werden können. Verletzen Sie diese Urheberrechte, so kann der Architekt gegen Sie oder diesen Dritten gerichtlich vorgehen. Schlimmstenfalls werden gegen Sie als Bauherrn Schadensersatz- oder auch Beseitigungsansprüche, d. h. Ansprüche auf Beseitigung der Urheberrechtsverletzung, geltend gemacht.

Urheberrecht bei einfacher Hausplanung?

Ja, diese Grundsätze gelten im Prinzip schon bei den Plänen für ein einfaches Einfamilienhaus. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zwar ein Mindestmaß an Individualität in den Planungsleistungen zum Ausdruck kommen, damit ein solches Werk gem. § 2 Abs.1 Nr.7 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend geschützt ist. Das OLG Hamm beispielsweise führte in diesem Zusammenhang aus, dass bereits eine Planungsleistung ausreichend sei, in der eine "eigene und persönliche geistige Schöpfung des Architekten" zum Ausdruck kommt. Diese muss nur über die rein technische Lösung der Baufrage hinausgehen. Abstellend auf diese Entscheidung des OLG Hamm (NJW 2000,191) wird man auch den Planungen für ein einfaches Einfamilienhaus einen Urheberschutz zusprechen müssen.

Folgen für Bauherren, die sich nicht an das Urheberrecht des Architekten halten:

Halten Sie sich als Bauherr nicht an den Urheberschutz des Architekten, kann dies sehr teuer werden. Dies musste ein Bauherr anlässlich der Entscheidung des OLG Celle vom 02.03.2011 - 14 U 140/10 - schmerzlich erfahren: Er übergab schon gefertigte Planungsleistungen eines Architekten an einen anderen Architekten, die dieser letztendlich verwertete. Mit dem ersten Architekten kam zwar kein Architektenvertrag zustande, aber trotzdem musste der Bauherr an den ersten Architekten Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz zahlen.

Die Argumentation des OLG Celle war ganz einfach: Bei den Bauplänen handelte es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk des ersten Architekten. Diese hätte der Bauherr nicht ohne eine Genehmigung des ersten Architekten einem weiteren Architekten übergeben dürfen.
Für die Höhe des Schadensersatzes gilt Folgendes: Sie bemisst sich regelmäßig nach der Höhe der zu erwarten gewesenen Vergütung gem. HOAI, wenn ein Architektenvertrag zustande gekommen wäre. Im Endergebnis musste der Bauherr letztendlich zwei Architekten bezahlen; den ersten im Wege des Schadensersatzes und den zweiten aus dem Architektenvertrag heraus.

Bevor Sie als Bauherr Planungsleistungen eines Architekten weitergeben oder anderweitig verwerten, sollten Sie sich also stets der dem ursprünglichen Planer grundsätzlich zustehenden Urheberrechte bewusst sein.

Rechte des Architekten

Wenn nicht abzustreiten ist, dass es sich bei dem Objekt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, besitzt der Architekt die üblichen Rechte, die einem Schöpfer gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehen. Das beinhaltet zum Beispiel die Entscheidungsgewalt über fotografische Aufnahmen seines Bauwerks und deren Veröffentlichungen. So ist der Architekt selbst befugt, jederzeit zum Zweck der Eigenwerbung Bilder seines Gebäudes anzufertigen – auch von den Innenräumen. Der Eigentümer des Hauses muss dem Architekten daher auf Wunsch Zutritt verschaffen, selbst wenn er sich dadurch in seiner Privatsphäre gestört fühlt. Des Weiteren besitzt der Architekt das Recht, darüber zu bestimmen, auf welche Art und Weise sein Werk von anderen fotografiert und veröffentlicht wird. Ein Gebäude des bekannten Architekten Hundertwasser darf beispielsweise ausschließlich von der öffentlichen Straße aus abgelichtet werden.

Außerdem existiert das sogenannte Urheberbenennungsrecht, sodass der Architekt bestimmen kann, ob und in welcher Form sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist.
Änderungen und Bearbeitungen eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes können nur mit Zustimmung des Architekten erfolgen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich festgesetzt wurden. Da diese Regelung jedoch oftmals im Gegensatz zu den Interessen der Eigentümer und Besitzer des Bauwerks steht, ist eine gesonderte vertragliche Festlegung mit entsprechenden Urheberschutzklauseln sinnvoll.
Grundsätzlich gilt in jedem Fall, dass der Bauherr das Werk nicht entstellen darf. Auf der anderen Seite kann der Architekt auch nicht jede Veränderung verbieten, zum Beispiel, wenn diese aufgrund der Zweckbestimmung des Gebäudes womöglich vorhersehbar war.

Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung

Wird gegen die oben genannten Rechte des Architekten verstoßen, stehen diesem verschiedene Ansprüche zu, die er geltend machen kann. In der Regel wird als Erstes eine Abmahnung gestellt, um das Problem außergerichtlich zu klären. Dabei kann gleichzeitig die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Damit verpflichtet sich der Rechtsverletzer sowohl zur Unterlassung seines Fehlverhaltens als auch zu weiteren Sanktionen, sofern sich der Vorfall wiederholt.  Des Weiteren wird häufig Schadensersatz verlangt. Dessen Berechnung erfolgt meist auf Basis der Lizenzanalogie. Das bedeutet, dass geklärt werden muss, welches Entgelt dem Architekten bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung zugestanden hätte.

Welche weiteren Maßnahmen im Falle einer Urheberrechtsverletzung ergriffen werden sollten, können Sie im kostenlosen eBook des Ratgeberportals https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsverletzung-was-tun/ nachlesen.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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