Das Jahr 2020 war voller Überraschungen und Herausforderungen. Nun ist das Jahr 2021 da und wir fassen für Sie die wichtigsten Veränderungen in den Bereichen Wohnen, Energie und Umwelt zusammen.
Hier ein Überblick der Themen, die in diesem Artikel behandelt werden:
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Fall beschäftigt, der in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Ärger gesorgt hat (Urteil vom 4. Mai 2018, Az. V ZR 163/17). Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit ein Wohnungseigentümer, der über eine Dachterrasse verfügt, auch für deren Instandhaltung zahlen muss. Die Dachterrasse des Klägers diente als sein Sondereigentum nicht nur als sein persönlicher Aufenthaltsort für sonnige Stunden, sondern war gleichzeitig auch die Bedachung für die darunter liegende Wohnung. Als Bauteile der Dachterrasse, die zum Gemeinschaftseigentum gehörten, so stark beschädigt waren, dass eine Reparatur nötig wurde, beschloss die Eigentümerversammlung die Sanierung der Terrasse und erlegte dem Kläger die dafür entstehenden Kosten auf.
Das Problem, dessen sich der Bundesgerichtshof (BGH) annehmen musste, betrifft nur Wohnungseigentümergemeinschaften. Im behandelten Fall (Az. VII ZR 308/12 vom 12.09.2013) enthielt der Kaufvertrag, den alle Wohnungseigentümer unterschrieben hatten, eine Klausel, wonach jeder Käufer den bereits im Vertrag namentlich genannten Sachverständigen, den ebenfalls namentlich aufgeführten Verwalter und den Verwaltungsbeirat damit beauftragen sollten, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchzuführen. Das taten auch alle Eigentümer ohne Protest, doch das dicke Ende kam noch.
Wohnungseigentümer, die bereits einige Eigentümerversammlungen hinter sich haben, kennen das: Spätestens, wenn es ums Geld geht, ist es vorbei mit dem Frieden am Besprechungstisch. Doch es gibt Entscheidungen, gegen die sich der Einzelne nicht wehren kann, wenn er von den anderen Eigentümern überstimmt wird. Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) schreibt vor, wann eine einfache oder gar eine Zweidrittelmehrheit nötig ist, um geplante Vorhaben umsetzen zu können. In manchen Fällen müssen Entscheidungen jedoch einstimmig getroffen werden, was die Konfliktbereitschaft so groß werden lässt, dass die Beteiligten auch den Gang vor ein Gericht nicht scheuen.