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Das Wegerecht als Gewohnheitsrecht? So urteilte der BGH

Wenn man ein fremdes Grundstück befahren oder betreten muss, um zu seiner eigenen Immobilie zu kommen, beruft man sich in der Regel auf ein Wegerecht. Das gilt insbesondere bei sog. Hinterliegergrundstücken: Zwischen ihnen und dem öffentlichen Weg oder der Straße befindet sich ein Grundstück. In solchen Fällen ist die Rechtslage eindeutig: Die Eigentümer oder Nutzer des Hinterliegergrundstücks haben das Recht, das vordere Grundstück zu passieren. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, der gem. § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Grunddienstbarkeit bezeichnet wird. In der Regel werden Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

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