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Architekten haben keinen Anspruch auf die Übertragung der Schadensbeseitigung

2017 entschieden die Richter des Bundesgesetzhofs (BGH) in einem Streitfall, der zwischen einem Architekten und einem gegen ihn klagenden Bauherrn stattgefunden hatte (Az. VII ZR 242/13 vom 16. Februar 2017). Zum Sachverhalt: Der Bauherr hatte dem von ihm beauftragten Architekten für ein Bauprojekt sämtliche Leistungsphasen übertragen. Im Formularvertrag fand sich eine Klausel, wonach bei einem Schaden am Bauwerk, der für den Architekten die Folge hätte, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, er mit der Schadensbeseitigung betraut wird. Im verhandelten Fall ergab sich die Situation, dass der Auftraggeber den mangelnden Schallschutz der Wohnungstrennwände monierte und vom Architekten die Kosten für die Mängelbeseitigung verlangte. Seiner Ansicht nach waren dem Architekten Planungsfehler unterlaufen und er hatte die Objektüberwachung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nachdem die Klage des Bauherrn von den Gerichten der beiden ersten Instanzen zurückgewiesen worden war, hob der BGH deren Urteile nun wieder auf.

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