Das Grundgesetz schützt im Artikel 14 Abs. 1 zwar das Recht am Eigentum, schränkt es jedoch in Abs.3 bereits wieder ein: Sofern es dem Allgemeinwohl dient, darf der Staat eine Enteignung vornehmen. Dem früheren Eigentümer ist dann eine Entschädigung in einer Höhe zu zahlen, die sich sowohl mit den Interessen des Enteigneten als auch denen der Allgemeinheit in Einklang bringen lässt.
Darüber, was unter einer Enteignung konkret zu verstehen ist und in welchen Fällen überhaupt eine Entschädigung an den Enteigneten gezahlt wird, hat das Bundesverfassungsgericht erst 1981 mit dem sog. „Nassauskiesungsbeschluss“ entschieden. Danach liegt keine Enteignung vor, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung durch Behörden auf der Basis von gesetzlichen Normen oder Einzelfallregelungen erfolgt. Folglich wird in solchen Fällen keine Entschädigung gezahlt.