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Die Grenzen des „berechtigten Interesses“: Nicht jeder darf das Grundbuch einsehen

Der Kreis der Personen, der das Grundbuch einsehen darf, bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO): „Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“ Dazu gehören selbstverständlich alle, denen das Grundstück, über das sie die Grundbuchinformationen bekommen möchten, gehört. Aber auch dann, „wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann“ (OLG München, Beschluss vom 26.07.2018 – Az. 34 Wx 239/18), ist die Einsichtnahme zulässig. Damit können also beispielsweise ernsthafte Kaufinteressenten oder auch Nachbarn gemeint sein, die sich mit der Einsichtnahme Klarheit über Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück liegen, verschaffen wollen.

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