Wenn ein Haus gebaut werden soll, gehört das Baugrundstück spätestens mit der Fertigstellung des Gebäudes in der Regel der Person oder Firma, die darauf bauen will. Das BGB trifft hier in seinen §§ 93 und 94 die klare Festlegung, dass alles, was mit dem Erdboden fest verbunden ist, dem Grundstückseigentümer gehört. Ganz anders verhält es sich mit dem Erbbaurecht.
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