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Das Bundesverwaltungsgericht zur Nutzung einer Dauerwohnung als Ferienwohnung

Nahezu alle deutschen Inseln beklagen das gleiche Problem: Sie sind bei Touristen so beliebt, dass immer mehr Investoren und Immobilienbesitzer von den Urlaubern profitieren wollen und Häuser und Wohnungen nicht mehr als Dauer- sondern als Ferienmietobjekte anbieten. Die Folge: Der Wohnraum wird immer knapper und die Mieten steigen. Auch die Klägerin hatte vor, eine Wohnung auf Sylt, die sich in einem Haus mit zwei Wohnungen befindet, als Ferienobjekt zu vermieten. Hierzu ist eine Nutzungsänderung im Bebauungsplan nötig. Dieser legte hier ein sog. Sondergebiet mit der Kennzeichnung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ fest. Danach muss in jedem Wohngebäude mindestens eine Wohnung für eine dauerhafte Wohnnutzung zur Verfügung stehen.

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