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So werden Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung geahndet

Seit dem 1. Februar 2002 ist die erste Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft und hat seitdem immer wieder Überarbeitungen erlebt. Die letzte Änderung wurde zum 1. Januar 2016 gültig, dabei handelte es sich aber nur um eine Überarbeitung der Fassung aus dem Jahr 2013.

Fast jede EnEV-Version wird in der Öffentlichkeit diskutiert. Kein Wunder, denn die Einhaltung der immer strikteren Vorgaben zum Primärenergiebedarf bei Neu- sowie sanierten Altbauten verteuern in der Regel das Bauprojekt. Vielleicht hat sich der eine oder andere Bauherr oder Sanierer hier schon mal überlegt, diese Anforderungen zugunsten einer Baukosteneinsparung zu unterschreiten. Doch dann steht die Frage im Raum, ob so etwas überhaupt sanktioniert wird. Die Antwort ist: Ja, die EnEV sieht empfindliche Ordnungsgelder vor, mit deren Höhe sicher viele nicht gerechnet hätten.

Mit diesen Geldbußen muss bei Verstößen gegen die EnEV gerechnet werden

Die Verordnung kennt Geldbußen in Höhe von drei Abstufungen: bis zu 5.000 Euro, bis zu 15.000 Euro sowie bis zu 50.000 Euro. Sie sind allerdings kein Automatismus, da der hier maßgebliche § 8 EnEV nur eine sog. Kann-Bestimmung ist: Die kontrollierende Behörde kann also Geldbußen von einem Euro bis zum Höchstbetrag verhängen oder aber ganz auf eine Geldbuße verzichten. Um welche Ordnungswidrigkeiten es sich im Einzelnen handelt, kann in § 27 EnEV nachgelesen werden. In der nachstehenden Auflistung wurden nur Ordnungswidrigkeiten aufgenommen, die für private Immobilieneigentümer eine Rolle spielen können.

In die Gruppe derjenigen Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, fallen:

  • das neue Wohnhaus leichtfertig oder vorsätzlich nicht nach 3 Abs. 1 § EnEV zu errichten;
  • einen neuen Heizkessel leichtfertig oder vorsätzlich nicht entsprechend den Anforderungen einzubauen oder aufzustellen (§ 13 Abs. 1);
  • heizungstechnische Anlagen, eine Zentralheizung oder eine Umwälzpumpe nicht wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 EnEV vorgesehen leichtfertig oder vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig auszustatten;
  • leichtfertig oder vorsätzlich die Wärmeabgabe von Warmwasser- oder Wärmeverteilungsleitungen nach § 14 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig zu begrenzen;
  • die Änderungen bei einem Bestandsgebäude gem. § 9 Abs. 1 Satz leichtfertig oder vorsätzlich nicht entsprechend den Anforderungen auszuführen;
  • einen alten Heizkessel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 leichtfertig oder vorsätzlich weiter zu betreiben;
  • bei einer Zentralheizung auf die in § 14 Abs. 1 geforderte selbsttätig arbeitende Einrichtung zur Reduzierung und Abschaltung der Wärmezufuhr und Aus- und Einschaltung elektrischer Antriebe zu verzichten;
  • die in § 14 Abs. 2 vorgeschriebene Ausstattung von heizungstechnischen Anlagen, die mit Wasser als Wärmeträger arbeiten, nicht mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisenden Regelung der Zimmertemperatur auszustatten;
  • leichtfertig oder vorsätzlich Armaturen oder Warmwasser- und Heizungsleitungen nicht wie in § 10 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrieben zu dämmen.

Mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße können diese Verstöße belegt werden:

  • leichtfertig oder vorsätzlich nicht dafür sorgen, dass ein Energieausweis gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 im Original oder als Kopie übergeben wird;
  • als Eigentümer leichtfertig oder vorsätzlich unrichtige Daten für die Erstellung des Energieausweises bereitstellen;
  • als Aussteller eines Energieausweises für ein Bestandsgebäude leichtfertig oder vorsätzlich trotz eigener Zweifel an ihrer Richtigkeit die vom Eigentümer bereitgestellten Daten zugrunde legen;
  • einen Energieausweis auszustellen, ohne hierzu gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 berechtigt zu sein;
  • als Vermieter, Verkäufer oder Verpächter den Energieausweis im Original oder als Kopie spätestens nach der Objektbesichtigung leichtfertig oder vorsätzlich nicht auszuhändigen (§ 16 Abs. 2 Satz 3);
  • leichtfertig oder vorsätzlich nicht dafür zu sorgen, dass Immobilienanzeigen die Pflichtangaben enthalten;
  • nicht rechtzeitig und/oder wie gefordert gem. § 12 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 5 Satz 1 für die Inspektion einer Klimaanlage zu sorgen.

Alle Ordnungswidrigkeiten, die in § 27 EnEV stehen, aber in dieser Aufstellung nicht aufgeführt sind, können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Wird die Umsetzung der EnEV überhaupt kontrolliert?

Die Überwachung der Einhaltung der EnEV-Vorgaben liegt bei den einzelnen Bundesländern. Deren zuständige Behörden kontrollieren (mehr oder weniger) regelmäßig stichprobenartig die Energieausweise und die Prüfberichte für Klimaanlagen. Dabei haben sie eine gesetzlich vorgegebene Quote unter allen in einem Kalenderjahr ausgestellten Energieausweise und Kontrollberichte zu erfüllen, die allerdings sehr unklar formuliert ist: Der § 26d EnEV spricht hier von einem „statistisch signifikanten Prozentanteil“, was die Bundesländer für sich sehr unterschiedlich auslegen.

Die Energieausweise unterliegen hierbei einem dreistufigen Kontrollverfahren: In der ersten Stufe überprüft das Deutsche Institut für Bautechnik die Ausweise auf Plausibilität. Für die nächsten beiden Schritte sind dann die Länder zuständig: Sie kontrollieren die eingegebenen Gebäudedaten sowie die angegebenen Ergebnisse und Modernisierungsempfehlungen. Danach werden die eingegebenen Gebäudedaten, die in die Ausstellung des Energieausweises eingeflossen sind, sowie die dortigen Ergebnisse und Modernisierungsempfehlungen vollständig überprüft und ggf. vor Ort kontrolliert.

Realistisch betrachtet ist die Gefahr, dass hier Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse auffallen, gering. Baden-Württemberg gilt in diesem Zusammenhang zwar als vorbildlich, Zählungen ergaben aber, dass 2016 von etwa 53.000 ausgestellten Ausweisen nur 300 in der zweiten und nur noch 50 in der dritten Stufe überprüft wurden.

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