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Schwarzarbeit lohnt sich doch – oder?
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (Az.: VII ZR 216/14) mit einem Sachverhalt beschäftigen, der zahlreichen Bauherren von Eigenheimen als Kavaliersdelikt erscheinen mag, aber es selbstverständlich nicht ist: der Schwarzarbeit.
Kann bei Schwarzarbeit Schadensersatz gefordert werden?
Jeder weiß, dass es rechtlich nicht in Ordnung ist, Handwerker „an der Steuer vorbei“ zu beschäftigen, aber die Aussicht, fast ein Fünftel des Rechnungsbetrages sparen zu können, erscheint vielen Auftraggebern zu verlockend. Im verhandelten Fall wurde ein Pauschalpreis mündlich vereinbart und vom Kläger bar bezahlt. Dafür erhielt er vom beklagten Handwerker eine Rechnung, die an den Stellen, an denen normalerweise steuerrelevante Daten eingetragen werden, keine Eintragungen enthielt.
In diesem Fall war der Auftraggeber mit der Arbeit des Handwerkers allerdings nicht zufrieden und forderte Schadensersatz: nicht nur in Höhe des abgesprochenen Pauschalpreises, sondern zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Der Beklagte wehrte sich dagegen, indem er die Meinung vertrat, der Werkvertrag müsse nichtig sein, weil er gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) verstoße. Er verlangte außerdem im Gegenzug, dass ihm der Kläger die bereits aufgelaufenen Beträge zur Schadensbeseitigung zurückzahlen solle.
Diese Auffassung vertrat auch der BGH:
Der klagende Auftraggeber musste dem beklagten Handwerksbetrieb die Kosten erstatten, die dieser beim Versuch, die Mängel zu beseitigen, hatte. Da sich der Streitfall bereits seit mehreren Jahren hinzog, wurde der Kläger auch zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz*) verurteilt. Der Auftraggeber, der im BGB als Besteller bezeichnet wird, kann den gezahlten Werklohn nicht mit dem Argument der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, wenn der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig ist.
*): Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank gem. § 247 Abs. 2 BGB halbjährlich festgelegt; vgl. auch www.bundesbank.de.
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