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Rückstau durch Regenwasser – Wer begleicht die Schäden?

Dieses Szenario, das vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, ist so oder so ähnlich in Deutschland immer häufiger anzutreffen: Starkregen tritt in solch großen Mengen auf, dass die Regenwasserkanäle damit überfordert sind. Sehr häufig staut sich das Wasser in Gebäude zurück und hinterlässt dort nicht nur Schäden durch Feuchtigkeit, sondern auch durch starke Verschmutzungen. Wer dafür letztendlich aufkommen muss, wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. Den Richtern des BGH lag ein Streitfall vor, bei dem die Sachlage nicht so klar war, wie es die Urteile in den Vorinstanzen vermuten ließen.

Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Die beklagte Kommune sieht in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich vor, dass Hauseigentümer, die am kommunal betriebenen Regenwasserkanal angeschlossen sind, für eine Rückstausicherung sorgen müssen. Die Klägerin hatte allerdings darauf verzichtet.

Doch die Ursache für den Rückstau lag nicht nur bei den heftigen Regenfällen und der fehlenden Schutzvorrichtung:

Der Hauptgrund waren Wurzeln von eines Baums auf dem Grundstück der Gemeinde, die in den Abwasserkanal eingewachsen waren. Die Klägerin forderte von der Gemeinde nun 2/3 des ihr entstandenen Schadens von über 30.000 Euro, also ca. 20.000 Euro.

Für das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig war die Angelegenheit klar: keine Rückstausicherung, keine Schadensersatzansprüche gegen die Kommune.

Doch das sahen die Richter des BGH nicht so eindeutig:

Eine fehlende Rückstausicherung schließt eine Haftung durch die Gemeinde nicht von vornherein aus. Sie stellten klar, dass die Pflicht des Grundstückseigentümers, für eine Rückstausicherung zu sorgen, nur im Rechtsverhältnis zum Kanalbetreiber gilt. Im verhandelten Fall war die Kommune jedoch als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet, angesprochen. Es besteht zwar grundsätzlich keine Verpflichtung eines Baumeigentümers, nachzuprüfen, ob und inwieweit Baumwurzeln die unter ihnen liegenden Leitungen beschädigen, aber er muss die nötigen Maßnahmen ergreifen, sobald er als Betreiber dieser Leitungen erfährt, dass ein Schaden eingetreten ist oder eintreten könnte. Zur Beurteilung der Gefährdung sind der Abstand des Baums und seiner Wurzeln zum Abwasserkanal sowie dessen Art und Gattung, sein Alter und sein Wurzelsystem heranzuziehen. Deshalb kann der Schadensersatzanspruch der Klägerin nur gem. § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Mitverschuldens in Betracht kommen. Die Angelegenheit wurde daher an das OLG Braunschweig zurückverwiesen.

 

Hinweis:
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