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Bäume an der Grundstücksgrenze als Ärgernis: Müssen sie entfernt werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einer Nachbarschaftsstreitigkeit zu befassen, wie sie sicher in ähnlicher Form zahllose Male an deutschen Gartenzäunen zu beobachten ist. In diesem Fall ging es um zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke, die sich ohne das Gericht nicht darüber einig werden können, ob drei 18 Meter hohe Birken bleiben dürfen, wo sie sind, oder sie gefällt werden müssen.

Der klagende Nachbar störte sich seit Jahren an dem, was an dieser Baumart typisch ist: Die Birken verteilten ihre Pollen, Samen und Früchte, ihre Zapfen fielen herunter und das Laub sowie die feinen Zweige fielen zu Boden. Diese natürlichen Begleiterscheinungen an den drei gesunden Pflanzen beschränkten sich allerdings nicht auf das Grundstück des beklagten Baumeigentümers, sondern auch der Nachbar bekam eine ordentliche Portion davon ab. Um dem nun ein Ende zu setzen, verlangte er mit seiner Klage entweder die Fällung der Birken oder ersatzweise monatlich 230 Euro in den sechs Monaten, in denen ihm die Belastung besonders hoch erschien.

Hat der Kläger einen Anspruch auf die Fällung der störenden Bäume?

Auf den ersten Blick lag es nahe, sich auf § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berufen. Dort geht es um Beeinträchtigungen des Eigentums, aufgrund derer der Eigentümer vom sog. Störer deren Entfernung verlangen darf. Aber ein Störer ist jemand, der aktiv tätig ist und so eine Beeinträchtigung herbeiführt. Der beklagte Nachbar hat jedoch keinen Einfluss auf das natürliche Verhalten seiner Birken, deshalb scheidet er als Störer aus.

Die Richter warfen auch einen kurzen Blick auf § 910 BGB. Hier geht es darum, in welchen Fällen Wurzeln und Zweige entfernt werden dürfen, die vom Nachbar- auf das eigene Grundstück herübergewachsen sind. Dies trifft jedoch ebenfalls nicht auf den verhandelten Sachverhalt zu, weil es um typischerweise herabfallende Bestandteile eines Baumes geht.

Der Dreh- und Angelpunkt dieses Falls liegt im Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg. Dort befinden sich die beiden Grundstücke der zerstrittenen Nachbarn. Hier kam § 16 Abs. 1 Nr. 4a i. V. m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW (alte Fassung) zum Tragen. Danach mussten bei einer Grenzbepflanzung „mit artgemäß mittelgroßen und schmalen Bäumen wie Birken, (…)“ vier Meter Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Handelt es sich wie im verhandelten Streit um Grundstücke innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, sind sogar nur zwei Meter Abstand nötig. Diese Vorgabe war vom beklagten Eigentümer eingehalten worden.

Da der Anspruch auf eine Baumfällung von den Richtern verneint wurde, gilt auch die vom Kläger erhobene Forderung nach einer monatlichen Entschädigung als gegenstandslos.

Siehe auch: BGH-Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18

 

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