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Zankapfel Mobilfunkantenne: Es ist nicht alles erlaubt, was gefällt.
Wohnungseigentümer, die bereits einige Eigentümerversammlungen hinter sich haben, kennen das: Spätestens, wenn es ums Geld geht, ist es vorbei mit dem Frieden am Besprechungstisch. Doch es gibt Entscheidungen, gegen die sich der Einzelne nicht wehren kann, wenn er von den anderen Eigentümern überstimmt wird. Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) schreibt vor, wann eine einfache oder gar eine Zweidrittelmehrheit nötig ist, um geplante Vorhaben umsetzen zu können. In manchen Fällen müssen Entscheidungen jedoch einstimmig getroffen werden, was die Konfliktbereitschaft so groß werden lässt, dass die Beteiligten auch den Gang vor ein Gericht nicht scheuen.
Kein schnelles Geld mehr durch Antennen-Mieteinnahmen
Viele Jahre war es eine gewohnte Praxis: Stand ein etwas höheres Haus an einer strategisch günstigen Stelle, waren Begehrlichkeiten der Mobilfunkbetreiber geweckt. Sie traten u. a. auch an Wohnungseigentümergemeinschaften heran, um ihre Antennen auf den Dächern der Häuser aufstellen zu dürfen. Diese Einnahmequelle für die Gemeinschaftskasse wurde im Laufe der Jahre immer lukrativer: Um das Jahr 1990 herum wurden pro Standort ab etwa 2.000 DM pro Jahr gezahlt, heute können monatlich 1.000 bis 4.000 Euro erzielt werden. Kein Wunder, dass hier schnell Mehrheiten in den Eigentümerversammlungen zugunsten der Antennen entstanden sind.
Doch damit ist es seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Januar 2014 (Az.: V ZR 48/13) vorbei. Die Richter urteilten in einem Fall, in dem ein einzelner Wohnungseigentümer seine Zustimmung zur Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Fahrstuhldach verweigert hatte. Sie werteten aufgrund des seit Jahren andauernden wissenschaftlichen Disputs um die Schädlichkeit der Strahlung von Mobilfunkantennen das Betreiben einer Antenne als mögliche Minderung des Verkaufs- oder Mietwerts der Immobilie, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Dies gehe aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WoEigG hervor.
Die Möglichkeit, den § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen, hat der BGH verneint: Er sah es in diesem Fall als nicht zielführend an, die einschlägigen Grenz- und Richtwerte als Maßstab zu verwenden. Sie geben seiner Ansicht nach hier keinen Hinweis darauf, ob in dieser spezifischen Situation einer Wohnungseigentümergemeinschaft von einer geringfügigen Einschränkung gesprochen werden kann.
In Zukunft müssen Entscheidungen über das Aufstellen von Mobilfunkantennen von Wohnungseigentümergemeinschaften also immer einstimmig getroffen werden.
Exkurs: Wie gesundheitsschädlich sind Mobilfunkantennen?
In der Beantwortung dieser Frage sind sich die Experten nicht einig. Gesichert ist lediglich, dass direkt unter einer solchen Antenne so gut wie keine Strahlung ankommt. Mobilfunkstrahlen gehen zur Seite; im Nachbarhaus zu wohnen ist darum ungünstiger, als direkt darunter zu leben. Das Umweltinstitut geht aufgrund eigener Recherchen davon aus, dass Schädigungen bei Menschen, die dauerhaft den Mobilfunkstrahlen ausgesetzt sind, zumindest langfristig nicht ausgeschlossen werden können. Es kennt Studien, deren Ergebnisse Hinweise auf eine Schädigung des menschlichen Immunsystems gegeben haben. Das Bundesamt für Strahlenschutz vermeidet eine Festlegung: Es sieht aufgrund einer Auswertung von belastbaren Studien keine Anzeichen einer erhöhten Krebsgefahr in der Nähe von Mobilfunkantennen, mag eine Gefährdung aber auch nicht völlig ausschließen.
Mit solchen unklaren Aussagen halten sich Gerichte nicht lange auf: Bereits 2002 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ging auch hier um eine Mobilfunkanlage, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu nah an seinem Grundstück aufgestellt worden war und durch die nun seine Gesundheit beeinträchtigt würde. Es gelang ihm jedoch nicht, nachzuweisen, dass die geltenden Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung zu niedrig angesetzt sind, um die Bürger vor schädlichen Einflüssen zu schützen.
In den seitdem 15 vergangenen Jahren hat die Forschung hier noch keine endgültigen und belastbaren Antworten hervorgebracht, sodass diese Thematik wohl noch oft die Gerichte beschäftigen wird.
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