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Wohngeld für Haus- und Wohnungseigentümer

Zum 01. Januar 2021 tritt die zweite Wohngeldnovelle in Kraft. Vielerorts klettern die Preise für Immobilien rasant nach oben, doch die Einkommenslage zieht in den meisten Regionen nicht mit. Ein Wohngeldvolumen von zusätzlichen 10 Prozent (rund 120 Millionen Euro) steht Haushalten mit geringen Einkommen nun zur Verfügung und wartet auf Umverteilung. Um angespannte Belastungssituationen von Besitzern abzufedern, hat die Bundesregierung im „Klimaschutzprogramm 2030“ beschlossen, unter anderem die CO2-Bepreisung und damit verbundene erhöhte Heizkosten auszugleichen. Dieser staatliche Zuschuss ist speziell zum Unterhalt von Wohnungen und Häusern in Eigennutzung gedacht und trägt zumindest teilweise dem Klimaschutz indirekt Rechnung. Ein äußerst hilfreiches Werkzeug für Eigentümer, die den Kosten für ihre eigenen vier Wände nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden können. An welche Voraussetzungen der Wohngeldanspruch gebunden ist und wie Leistungen schnell beantragt werden können, erfahren Sie jetzt.

Wissenswert und am Punkt:

  • Ab 2021 Entlastung von Lastenzuschussempfängern bei Heizkosten
  • Wohngeldhöhe und -anspruch sind von drei Faktoren abhängig: Höhe des Haushaltseinkommens, Anzahl der Haushaltsmitglieder und Höhe der monatlichen Belastung.
  • Wohngeld nach § 1 WoGG (Wohngeldgesetz) können Eigentümer und Mieter beantragen: Eigentümer erhalten es als Lastenzuschuss und Mieter als Mietzuschuss.
  • Bezieher von Transferleistungen, die Unterkunftskosten bereits abgelten, haben keinen Anspruch auf Wohngeldzuschüsse. Dazu zählen Berufsausbildungshilfe und BAföG, Arbeitslosengeld II, Erwerbsminderung und Grundsicherung im Alter.

Wem stehen Ansprüche auf Lastenzuschüsse zu?

Im Sozialgesetzbuch (SGB) und im Wohngeldgesetz (WoGG) sind sämtliche Ansprüche auf Wohngeld definiert. Werden alle nötigen Voraussetzungen erfüllt, entsteht für Wohnungseigentümer und Hausbesitzer automatisch ein Rechtsanspruch auf Leistungserhalt. Örtliche Wohngeldstellen dürfen Auszahlungen somit nicht vorenthalten. Auf staatliche Leistungen hat allerdings nicht jeder Eigentümer Anspruch, es gelten Einschränkungen. Nur Nutzer des Nießbrauchrechts, Wohnungsrechts, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sowie Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Wohnungen dürfen auf Unterstützung hoffen. Voraussetzung dafür: Die betreffende Immobilie muss vom Antragsteller selbst bewohnt werden.

Zuschussfähig sind sowohl Bewirtschaftungskosten als auch die Kosten für die Kreditratenzahlung, sofern die Immobilie noch abzuzahlen ist (§ 10 WoGG).

Dazu zählen:

  • Eigenheim-Versicherungsbeiträge
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten
  • sonstige Grundbesitzabgaben
  • Instandhaltungskosten sowie weitere Nebenkosten – pauschal 36 Euro pro Quadratmeter
  • für Errichtung, Kauf und Modernisierungsmaßnahmen anfallende Kreditzinsen und Kredittilgung

In welcher Höhe und ob das Fördergeld in Lastenzuschussform bezahlt wird, ist von drei Aspekten abhängig:

  • Höhe der Belastung
  • Gesamteinkommenssituation aller anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Anzahl anspruchsberechtigter Haushaltsmitglieder

Gut zu wissen:
Nicht jedes Haushaltsmitglied zählt. Bezieher von Transferleistungen sind nicht anspruchsberechtigt und bleiben bei der Kalkulation des Wohngeldes unberücksichtigt. Kindergeld und Freibeträge werden für Alleinerziehende, Kinder und behinderte Menschen nicht zur Berechnungsgrundlage herangezogen.

Was sind Transferleistungen?

  • Verletztengeld und Übergangsgeld im Ausmaß von ALG II
  • Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
  • Erwerbsminderung
  • Grundsicherung im Alter
  • Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Bereich der Sozialhilfe
  • Ausbildungsleistungen (BAföG, BAB, Ausbildungsgeld)
  • Grundsicherung (Asylbewerberleistungsgesetz)

Welche Einkommensgrenzen gelten bei Lastenzuschüssen?

Wie viel Geld verdient werden darf, um einen Leistungsanspruch geltend machen zu können, hängt von zwei Aspekten ab:

  • der regionalen Mietstufe (I bis VII)
  • Summe der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder

Welchem Mietwert oder welcher Mietstufe Antragsteller zugeordnet werden, hängt davon ab, wo sich die Immobilie befindet. Während Großstädte mit Wohnungsknappheit in der Regel zur Mietstufe VII zählen, erreichen ländliche Regionen mit bezahlbarem Wohnraum im unteren Bereich der Stufen I und II.  Bringen Sie hier die Mietstufe Ihrer Region in Erfahrung: https://www.bmi.bund.de
Tipp:
Bei Mietstufe VII handelt es sich um eine Neuerung aus der Wohngeldreform 2020. Ihre Einführung zieht die Ausweitung und Erhöhung des Lastenzuschusses mit sich und ermöglicht Eigenheimbesitzern einkommensschwacher Haushalte mehr Geld zu erhalten. Wer 2019 erfolglos einen Antrag auf Wohngeld stellte, hat nun wesentlich bessere Chancen auf einen Rechtsanspruch.

Auf Abzüge achten

Wer den maximalen Einkommenswert übersteigt, sollte zuerst die Pauschalen und Abzüge prüfen. Von einem zu berücksichtigenden Einkommen werden automatisch 10 bis 30 Prozent abgezogen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung
  • Steuern vom Einkommen

Hinzu kommen Freibeträge wie etwa 1.320 Euro pro Jahr für alleinerziehende Eltern und 1.800 Euro jährlich für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied (Stand 2021).

Höchstbeträge für Belastung

Nicht nur die individuelle Einkommenssituation entscheidet darüber, ob Lastenzuschüsse bewilligt werden, sondern auch die Höhe der monatlichen Immobilienkreditrate. Der Höchstbetrag hängt in diesem Fall von der Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder und der Mietstufe ab. Eine maximale Belastungshöhe ist zwischen 338 Euro (Mietstufe I, Singlehaushalt) und 1.217 Euro (Mietstufe VII, Haushalt mit 5 Personen) definiert. Bestehen Haushalte aus mehr als fünf Mitgliedern werden zusätzlich zwischen 77 Euro (Mietstufe I) und 153 Euro (Mietstufe VII) pro Person hinzugerechnet.
Gut zu wissen:
Als Vergleichswert in der Lastenzuschussberechnung wird die Höhe der Miete als Bruttokaltmiete evaluiert (Nettokaltmiete inklusive kalter Nebenkosten). Kosten für Müllbeseitigung und Wasser sind beinhaltet, nicht aber die Heizkosten.

Wohngeldantrag stellen

Lastenzuschüsse für Eigentümer sind bei den zuständigen Wohngeldbehörden der Städte-, Gemeinden- und Kreisverwaltungen zu beantragen. Antragsformulare stehen online zur Verfügung, allerdings sind zahlreiche Nachweise zu erbringen, die eine Antragstellung nicht leicht machen. Welche Dokumente erforderlich sind, darüber informiert die zuständige Stelle, Homepage oder Behördenhotline.

Dauer Wohngeldanspruch

Besteht ein Rechtsanspruch, erhalten Hausbesitzer und Wohnungseigentümer diese Leistung für jeweils 12 Monate. Der Antrag selbst zieht auch bei einer Ablehnung keine negativen Folgen nach sich. Wer über den Zeitraum von einem Jahr weiterhin finanzielle Unterstützung benötigt, sollte einen Weiterleistungsantrag rund zwei Monate vor Ablauf der Auszahlung stellen.
Gut zu wissen: Wohngelder werden in der Regel nicht rückwirkend gewährt, sondern ab dem Monat der Antragstellung.

 

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