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Honorarklage des Architekten beim Streit um das Architektenhonorar

Kommt der Auftraggeber (Bauherr) den Honorarforderungen des Architekten nicht im vollem Umfang nach, muss er mit einer Honorarklage rechnen. Hier erfahren Sie mehr darüber:

Die Zuständigkeit des Gerichts

Eingereicht wird die Honorarklage des Architekten in dem Gerichtsbezirk, der für den Ort des Bauvorhabens zuständig ist.
Liegt der Gegenstandswert der gerichtlichen Auseinandersetzung über 5.000,00 €, so liegt die Zuständigkeit beim Landgericht. Bei einer Klageforderung bis zu 5.000,00 € ist das Amtsgericht zuständig.
 

Die Schlüssigkeit der Klage

Ihr Architekt muss im gerichtlichen Streitfall die Tatsachen, auf denen die geltend gemachte Forderung basiert, schlüssig darlegen und ggf. beweisen. Hierzu gehört auch die Angabe, dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag zustande gekommen ist. Weiter hat der Architekt im Rahmen seiner Klagebegründung die gem. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anrechenbaren Kosten konkret und nachprüfbar darzulegen. Dazu gehört einerseits eine eingehende Erläuterung zu den einzelnen in der HOAI aufgeführten Kostengruppen und andererseits die Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung.

Verfahren nach Einreichung der Klageschrift

Nach dem Einreichen und der erfolgten Zustellung der Klageschrift wird die beklagte Partei aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will. Danach wird eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt. Innerhalb dieser Ausschlussfrist hat die beklagte Partei grundsätzlich alle Einwendungen gegen die Darstellung der gegnerischen Partei vorzutragen. Wird diese Frist schuldhaft versäumt, droht die Gefahr, dass die beklagte Partei mit ihrem Sachvortrag endgültig ausgeschlossen ist und alleine deshalb das Verfahren verliert. Innerhalb der Klageerwiderungsfrist sind somit alle rechtserheblichen Einwendungen vorzutragen. Klassische rechtserhebliche Einwendungen gegen die Honorarklage sind beispielsweise mangelhafte Planungsleistungen, ein eingetretener Verzugsschaden oder die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung.

Die mündliche Verhandlung

Sind alle Schriftsätze eingereicht, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an. Die Sach- und Rechtslage wird hier eingehend erörtert. Im Rahmen dieses Termins werden unter Bezugnahme auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte besprochen.

Die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

Wie letztendlich die Entscheidung des Gerichts ausfällt, ist natürlich vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Ist beispielsweise die Schlussrechnung nicht prüffähig und beruft sich die beklagte Partei hierauf mit Erfolg, so wird die Klage als „zurzeit unbegründet“ abgewiesen. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ist nämlich eine elementare Voraussetzung der Fälligkeit des Architektenhonorars. Dies ergibt sich aus § 8 HOAI. Dem Kläger wäre es aber grundsätzlich immer noch möglich, eine prüffähige Rechnung nachzureichen: Er kann sie an den Bauherrn zustellen, weil eben die Klageabweisung bei dieser Fallkonstellation nur als „zurzeit unbegründet“ erfolgt.

Zu beachten ist für Sie als Bauherr, dass Sie stets innerhalb einer bestimmten Frist die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügen. Diese Frist beginnt mit Zugang der Schlussrechnung. Wird diese Frist versäumt, kann die beklagte Partei sich nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen (BGH –Urteil vom 27.11.2003; Az.: VII ZR 288/02). Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Frist von zwei Monaten ausreichend sei, die Schlussrechnung auf ihre Prüffähigkeit zu untersuchen. Verstreicht diese Frist, soll sich der Bauherr nicht mehr auf eine eventuell mangelnde Prüffähigkeit berufen können.

Allerdings wird hierdurch der beklagten Partei nicht das Recht genommen, weitere sachliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung vorzutragen. Für die Praxis bedeutet dies, dass zum Beispiel geltend gemacht werden kann, die Schlussrechnung sei zu hoch. Sollte sich dies herausstellen, würde die beklagte Partei in Höhe des dem Architekten zustehenden Honorars zur Zahlung an die klagende Partei verurteilt werden. Im Übrigen würde die Klage abgewiesen werden. Steht dem Architekten das Honorar in voller Höhe zu, dann erfolgt selbstverständlich eine Verurteilung des verklagten Bauherrn in Höhe des geltend gemachten Architektenhonorars. Steht dem Architekten das noch geltend gemachte Honorar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil beispielsweise die Forderung schon erfüllt ist, wird die Klage abgewiesen.

Machen Sie gegen die Honorarrechnung mangelhafte Planungsleistungen geltend, wäre beispielsweise ein Beweisbeschluss denkbar, damit ein Sachverständiger begutachtet, ob die geltend gemachten Mängel tatsächlich vorliegen.

 

Hinweis
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