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Achtung verboten: Die Nutzung der Garage als Abstellraum

Viele Garagenbesitzer kennen das Vorgehen: sie wissen nicht, wo sie Kisten, Gartenmöbel und andere Utensilien lagern sollen und entscheiden kurzfristig, dass die Garage wie gemacht dafür zu sein scheint, hier „zwischenzulagern“. Aus besagter „Zwischenlagerung“ wird nur allzu oft ein dauerhafter Abstellplatz. Und genau hierin liegt das Problem: es ist nicht erlaubt, die Fläche einer Garage auf diese Art zu nutzen. Hier drohen sogar Bußgelder. Das bedeutet: das Motto „Das ist mein Grundstück und hierauf darf ich lagern, was ich möchte!“ zählt hier nicht. Auch wenn eine leere Garage durchaus verlockend ist, wenn es darum geht, Dinge, die zum jeweiligen Zeitpunkt nicht gebraucht werden, abzustellen: Betroffene sollten sich unbedingt auf die Suche nach Alternativen begeben.

Weshalb darf eine Garage eigentlich nicht als Abstellraum genutzt werden?

Um zu verstehen, weshalb eine Garage nicht als Abstellraum genutzt werden darf, ist es sinnvoll, einen Blick ins aktuelle Baurecht zu werfen. Hieraus geht hervor, dass es sich bei der Fläche, die in einer Garage zur Verfügung steht, um eine Nutzfläche handelt. Diese ist – im Falle der Garage – für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen. Ein klarer Unterschied zur Lagerfläche, auf der – wie der Name schon sagt – eben gelagert (und abgestellt) werden darf.

Interessant: es gibt Ausnahmen

Haus- und Gartenbesitzer werden meist hellhörig, wenn sie hören, dass ein bestimmtes Vorgehen auf dem eigenen Grundstück grundlegend verboten sein soll. Verständlich. Immerhin zeigt ein Blick auf andere Bereiche, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Frage, wie weit ein Gartenhaus von der Grundstücksgrenze entfernt sein darf, dass hier viele Bundesländer individuell vorgehen. Oder anders: was in Hessen erlaubt ist, kann in Bayern verboten sein. Die meisten Bundesländer sind mit Hinblick auf die Rechte, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer Garage bestehen, insofern flexibel, als dass sie es dem Nutzer zum Beispiel gestatten, hier unter anderem Reifen, Gepäckträger und weitere „Autoaccessoires“ zu lagern. Leider ist das Abstellen von Fahrrädern in einer Garage nicht immer erlaubt. Als Grundvoraussetzung gilt, dass es die Platzverhältnisse zulassen, dass es zu keinerlei Problemen beim Rangieren mit dem Auto kommen kann. Vor allem die Besitzer von kleineren Garagen stoßen hier oft an ihre Grenzen.

No-Gos: welche „Accessoires“ gehören nicht in die Garage?

Unabhängig davon, in welchem Bundesland die betreffende Garage steht, gibt es Gegenstände, bei denen es per se verboten ist, diese abzustellen. Hierzu gehören unter anderem Eimer mit Farbe, alte Möbelstücke und Rasenmäher. Interessanterweise also genau die Dinge, die zu einer hohen Wahrscheinlichkeit in etlichen Garagen der Republik gelagert werden. Viele Garagenbesitzer unterschätzen jedoch immer noch die Auswirkungen, die ein solches Vorgehen letztendlich nicht nur auf das allgemeine Erscheinungsbild der Garage, sondern auch auf ihren Geldbeutel haben kann.

Wer von einem Dritten „verraten“ wird, kann sogar für die Zweckentfremdung angezeigt werden.

„Ganz nebenbei“ kann das Lagern bestimmter Gegenstände in der Garage auch gefährlich werden. Wer hier Gasgrill, Benzin oder andere Stoffe dieser Art lagert, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern möglicherweise auch seine Nachbarn. Diese sind es letztendlich auch oft, die den entsprechenden Mangel bei den zuständigen Behörden melden. Es gibt meist keine offiziellen Kontrollen. Besagte Behörden werden vielmehr erst nach „Zuruf“ durch Bürger tätig.

Welche Garagen sind von dieser Regelung betroffen?

Einfache Antwort: alle! Egal, ob es sich um eine Garage, die zu einem Einfamilienhaus gehört, oder um eine Garage einer Mehrfamilien-Wohnanlage handelt, gilt immer, dass hier nur Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Vermieter und Nachbarn stören sich in der Regel vor allem dann an einer unangebrachten Zwischenlagerung, wenn die betreffenden Objekte offen und damit für jedem einsehbar sind. Denn: so entsteht schnell ein unordentliches Gesamtbild, das kein gutes Licht auf den Mieter bzw. den Besitzer der Immobilie wirft.

Welche Alternativen gibt es?

„Wohin mit dem Kram?“ – eine gute Frage, die sich vor allem viele Besitzer von kleinen Garagen stellen dürften. Die gute Nachricht: selbstverständlich müssen Gartenbesitzer ihr Hab und Gut nicht unter freiem Himmel lagern. Vielleicht findet sich ja ein lieber Nachbar, der ein wenig Platz hat und die entsprechenden Abstellmöglichkeiten zur Verfügung stellen kann? Ansonsten stellen auch Keller, Dachboden und Co. oft sinnvolle Alternativen dar. Hier ist es jedoch auch wichtig, dass selbstverständlich sicherheitstechnische Aspekte, unter anderem auch aus dem Bereich Brandschutz, erfüllt werden.

Zu guter Letzt kann es auch sinnvoll sein, mit einem Nachbarn, der sich über die Zweckentfremdung einer Garage beschwert, zu reden. Oft steckt hinter der Lagerung von Rädern, Bierbänken und Co. keine böse Absicht. Viele Garagenbesitzer wissen ganz einfach nicht, dass es verboten ist, hier „fahrzeugfremde“ Gegenstände aufzubewahren. Hier kann ein Blick in den Mietvertrag weiterhelfen. In dem Schriftstück wird unter anderem auch oft festgelegt, ob beispielsweise Autos in der Garage repariert werden dürfen oder nicht.

Generell gilt: egal, ob im Verhältnis zum Vermieter oder zum Nachbarn: wer mit Hinblick auf die Nutzung seiner Garage Besserung gelobt und sich um eine alternative Abstellfläche kümmert, kann so oft schon ganz bequem dafür sorgen, dass sich die Wogen glätten. Natürlich sollten den Versprechungen, dann auch Taten folgen.  

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