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Fachbegriffe der Banken für den Banktermin zur Baufinanzierung

Wie in anderen Branchen auch werden für die Baufinanzierung Fachbegriffe angewandt.

Hier finden Sie die wichtigsten Begriffserklärungen:

  • Auflassung
    Bei der Auflassung einigen sich Veräußerer und Erwerber im Sinne des § 925 BGB über den Eigentumsübergang. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss der Inhalt der Einigung hinreichend bestimmt sein. Das heißt: Es muss sich um ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes Grundstück handeln. Wie bei jedem gegenseitigen Vertrag ist auch bei der Auflassung der Inhalt der Einigung vorrangig nach dem Willen der Parteien zu ermitteln.

  • Annuität
    Als Annuität oder auch Annuitätendarlehen bezeichnet man die Zahlung einer festgelegten Darlehenssumme, die sich aus Tilgung und Zinssatz zusammensetzt. In diesem Zusammenhang existiert auf der einen Seite die konstante und auf der anderen Seite die variable Annuität.

  • Annuitätendarlehen
    Das Annuitätendarlehen ist ein fortwährendes Darlehen mit konstanter finanzieller Belastung. Mit der Tilgung reduziert sich auch die Darlehenssumme und mithin auch der Zinssatz. Die Gesamtbelastung bleibt jedoch gleich, denn die Berechnung schafft einen regelmäßigen Ausgleich zwischen Tilgung und Zinssatz. Sobald die Zinsen eines Darlehens aufgrund der Darlehenssumme sinken, steigt die Tilgungsrate entsprechend an.

  • Anschlussfinanzierung
    Eine Anschlussfinanzierung ist die Erweiterung eines bestehenden Darlehens zu einem gebundenen Zinssatz. Bei Immobiliendarlehen kann die zeitliche Spanne zwischen 1 und 30 Jahren fixiert werden. Während dieses Zeitraums ist die Zinsbindung nicht variabel, sondern verläuft über die Vertragslaufzeit konstant. Die Anschlussfinanzierung ist insoweit sinnvoll, als dem Kreditnehmer vor dem Ablauf der Zinsbindung meistens nicht genug Eigenkapital zur Verfügung steht, um den Kredit zu bedienen.

  • Baudarlehen
    Viele Menschen träumen vom Eigenheim. Doch ist die finanzielle Belastung zur Erfüllung derart hoch, dass nur selten genug Eigenkapital für die Baudurchführung zur freien Verfügung steht. Ein Baudarlehen übernimmt die Kosten. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer das gewährte Kapital zuzüglich des vereinbarten Zinssatzes an den Kreditgeber zurückzahlen. Dafür wird eine Vertragslaufzeit vereinbart. Für den Kreditnehmer gilt:Jje mehr Sicherheiten er vorweisen kann (z. B. Eigenkapital), desto niedriger wird letztendlich der Zinssatz angesetzt.

  • Beleihungswert
    Der Beleihungswert kennzeichnet den Wert, bis zu dem im Realkreditgeschäft Grundstücke beliehen werden können. Der Beleihungswert darf letztendlich den tatsächlichen Grundstückswert nicht übersteigen. In der Praxis kann das Grundstück mithin mit einer Summe von bis zu 90 % des geschätzten Verkaufswertes beliehen werden.

  • Bereitstellungszinsen
    Die Bereitstellungszinsen werden vom Kreditgeber erhoben, wenn er dem Darlehensnehmer eine höhere Darlehenssumme überlässt. Da der Kreditgesellschaft die zugesagte Geldsumme fehlt und sie mit ihr keine Gewinne erzielen kann, muss der Kreditnehmer diesen drohenden Verlust durch die Zahlung von Bereitstellungszinsen ausgleichen.

  • Darlehenshöhe
    Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem individuellen Förderungsbedarf. In der Fachsprache wird die Darlehenssumme auch als Nennbetrag oder Nominalbetrag bezeichnet. In der Regel kann die Summe umso höher ausfallen, desto mehr Sicherheiten für den Kreditgeber in Aussicht gestellt werden.

  • Effektivzins
    Der Effektivzins, auch effektiver Jahreszins genannt, meint die allgemeinen Kosten, die neben der Darlehenszinsen zu leisten sind. Für den Kreditnehmer lassen sich mittels des Effektivzinses die tatsächlichen Zinskosten eines Kalenderjahres berechnen. Er wird prozentual anhand der gewährten Darlehenshöhe berechnet.

  • Grundschuld
    Die Grundschuld entsteht nach §§ 873, 1191 BGB durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld jedoch nicht von einer Gegenforderung abhängig. Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld bestellt werden. Durch die Grundschuld wird ein vom Kreditgeber gewährtes Darlehen gesichert. In diesem Zusammenhang wird sie auch als Sicherungsgrundschuld bezeichnet.

  • Grundpfandrecht
    Der Begriff Grundpfandrecht charakterisiert das Recht des Gläubigers, sich notfalls durch Zwangsvollstreckung an dem Grundstück schadlos zu halten. Das Grundpfandrecht dient folglich zur Absicherung des gewährten Darlehens. Andernfalls würde der Kreditgeber aufgrund von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Gegenleistung erwarten können, und die zugebilligte Darlehenssumme wäre nicht zurückzufordern. Damit wäre ein nicht kalkulierbares Risiko geschaffen und der Kreditgeber am Ende der Geschädigte.

  • Grundschuldbestellung
    Die Grundschuldbestellung dient der Sicherheit des Kreditgebers vor der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Nachdem sich die Vertragsparteien über den Kauf geeinigt haben und die Darlehenssumme festgelegt wurde, muss der Käufer die Grundschuld von einem Notar bestellen lassen, um der Darlehensgesellschaft die notwendige Sicherheit gewährleisten zu können. Die Grundschuldbestellung wird in der Grundschuldbestellungsurkunde niedergeschrieben.

  • Hypothekendarlehen
    Die Hypothek dient insbesondere der Kreditsicherung. Gemäß § 1113 Absatz 1 BGB ist eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück an den Gläubiger zu zahlen. Das Hypothekendarlehen ist eine Belastung des Grundstücks in Folge einer Gegenforderung.

  • Notaranderkonto
    Das Notaranderkonto wird zur zusätzlichen Sicherung eines gewährten Darlehens eingesetzt. Der Notar führt ein entsprechendes Konto in Form eines Treuhandkontos. Das Anderkonto dient dem Geldtransfer und der zusätzlichen Sicherung am Eigentum des Immobilienkäufers.

  • Nominalzins
    Bei der Gewährung eines Darlehens wird im Hinblick auf Gewinnerzielung ein Zinssatz erhoben, der vom Darlehensnehmer zu leisten ist. Der Nominalzins ist  derjenige Zinssatz, mit dem das Darlehen und mithin die ausgezahlte Summe jährlich verzinst wird.

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