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Die Baustelleneinrichtung vor dem ersten Spatenstich

Jedes Grundstück muss vorbereitet werden, bevor mit dem Hausbau begonnen werden kann. Dabei gibt es neben praktischen Aspekten auch einige rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. Allen voran ist da die ‚Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen‘, die kurz als ‚Baustellenverordnung‘ (BaustellV) bezeichnet wird. Sie vereint die für Baustellen wesentlichen Vorgaben der ‚Verordnung über Arbeitsstätten‘ (Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV) sowie des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und berücksichtigt die Verkehrssicherungspflicht.

Das muss im Einzelnen geplant werden

Die Baustelleneinrichtung ist nicht nur wichtig, um die Sicherheit aller am Bau Beteiligten sowie die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten zu gewährleisten, sondern soll auch für einen reibungslosen Bauablauf sorgen. Auch auf dem Bau gilt: Zeit ist Geld.

Die Baustelleneinrichtung ist bereits Bestandteil des Angebots des Bauunternehmens. Wer in Eigenregie baut, muss diese Aufgabe selbst übernehmen und mit allen Handwerkern absprechen, welche Arbeiten wann gemacht und eventuell welche Geräte dafür benötigt werden. Bauherren, die das noch nie gemacht haben, sollten sich von einem Baukoordinator oder Bauherrenvertreter helfen lassen.

  • Alle Personen, die eine Baustelle betreten, müssen diese unversehrt wieder verlassen können. Diese unter den Begriff ‚Verkehrssicherungspflicht‘ fallende Vorgabe müssen zwar alle beteiligten Handwerker eigenständig beachten, der Bauherr hat dabei jedoch die Funktion einer Aufsicht: Wenn es an dieser Stelle Mängel gibt, die auch für den Laien erkennbar sind, muss der Bauherr darauf aufmerksam machen und auf Abhilfe drängen. Tut er das nicht, kann er für dieses Versäumnis haftbar gemacht werden. Auch der Leitungs- und Brandschutz gehören zu den wichtigen Arbeiten im Rahmen der Verkehrssicherung und sind ebenso selbstverständlich wie das Aufstellen eines lückenlosen Bauzauns, der Gewässer-, Witterungs-, Boden- und Baumschutz sowie der Nachbarschaftsschutz. Auch das Anbringen von Leitplanken kann ggf. dazugehören.
  • Für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes ist bei einem selbst erstellten Haus der Bauherr und bei einer Beauftragung an Bauunternehmen der Auftragnehmer zuständig. Im Wesentlichen geht es hier um die Einhaltung des § 4 ArbSchG: Danach hat ein Bauherr die Pflicht, die Arbeiten so zu gestalten, dass sie für die Mitarbeiter keine Gefahr sind und Unfällen vorgebeugt wird. Die Mitarbeiter müssen über die Sicherheitsmaßnahmen in einer für sie verständlichen Art und Weise informiert werden.
    Sollten nach dem Feierabend der Mitarbeiter des Bauunternehmens private Bauhelfer auf der Baustelle arbeiten, fällt die Verantwortung für den Arbeitsschutz wieder an den Bauherrn.
  • Für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung ist bei einem eigenständig durchgeführten Bauvorhaben der Bauherr und bei einem Bauprojekt, das an eine Baufirma vergeben wurde, diese Firma verantwortlich. Hier geht es insbesondere um die Einrichtung von funktionierenden Flucht- und Rettungswegen sowie das Vorhalten von Erste-Hilfe-Material. Auch hier gilt für den Einsatz von privaten Bauhelfern, dass sich der Bauherr selbst darum kümmern muss, dass die Arbeitsstättenverordnung eingehalten wird.

Damit wird eine Baustelle eingerichtet

  • Zuerst müssen ggf. alle Altlasten, die sich noch im Boden befinden, entfernt werden.
  • Wenn nötig, muss der Bauplatz an das Vorhaben z. B. durch Niveaubegradigungen angepasst werden.
  • Handelt es sich um eine große Baustelle oder ist diese nicht unmittelbar an öffentliche Straßen und Wege angebunden, muss für eine Baustraße gesorgt werden.
  • Mit ausreichend zeitlichem Vorlauf müssen Geräte (z. B. Kräne, Rüttler) sowie Baumaterialien bestellt werden.
  • Es müssen Lagerräume für diese Geräte und Materialien bereitgehalten werden.
  • Es muss eine ausreichende Baustellenbeleuchtung bereitgestellt werden.
  • Rechtzeitig vor dem Baubeginn müssen Baustrom und Bauwasser beantragt werden.
  • In Containern muss ein Pausenraum für die Bauarbeiter und evtl. ein Büro für die Bauleitung bereitgestellt werden.
  • Alle Beteiligten benötigen ein WC.

Nichts geht ohne einen Baustelleneinrichtungsplan

Auf einer Baustelle gibt es so viele unterschiedliche Dinge zu bedenken, dass die Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplans die beste Möglichkeit ist, den Überblick zu behalten. Wer seinen Hausbau ohne eine Baufirma realisieren will, muss sich selbst darum kümmern und den Plan unter Einbeziehung aller Gewerke aufstellen. Wird jedoch ein Bauunternehmen beauftragt, ist es dessen Aufgabe, sich um den Baustelleneinrichtungsplan zu kümmern. Es wird Bauherren jedoch empfohlen, bei der Bauplatzbegehung dabei zu sein.

Bei der Begehung werden die örtlichen Besonderheiten genau in den Blick genommen, um beispielsweise die Standorte der Container oder Kräne oder den besten Verlauf einer Zufahrt für die Lastwagen zu klären. Auf der Grundlage der Erkenntnisse wird dann der maßstabsgetreue Baustelleneinrichtungsplan angefertigt. Im Zuge dessen wird sich auch herausstellen, ob für das Ablagern von Baumaterial möglicherweise auch öffentlicher Grund benötigt wird. Sollte das der Fall sein, muss rechtzeitig beim Straßenverkehrsamt eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden.

Für eine Baustelleneinrichtung sollten etwa 5 bis 10 % der Baukosten veranschlagt werden. Daran zu sparen, wäre ein Fehler: Bei einer mangelhaften Baustelleneinrichtung gibt es Folgekosten, die sich schnell zu größeren Beträgen summieren können. So müssen z. B. für einen Grabenbagger Kosten von 70 Euro pro Stunde oder für einen Tieflader 90 Euro pro Stunde veranschlagt werden, die auf die bisher kalkulierten Baukosten aufgeschlagen werden. Container schlagen je nach Funktion monatlich mit 300 bis 750 Euro zu Buche. Eine gute Baustelleneinrichtungsplanung trägt erheblich dazu bei, überflüssige Kosten zu verhindern.

Sollten nicht die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen und der Bauplatz nicht ordnungsgemäß abgesichert worden sein, kann das im Schadensfall Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB nach sich ziehen, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.

 

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