Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 184/17 vom 10. Januar 2019) wird diejenigen interessieren, die mit der Planungs- und Überwachungsleistung in Zusammenhang mit dem Bau einer Photovoltaikanlage nicht zufrieden sind.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
2017 entschieden die Richter des Bundesgesetzhofs (BGH) in einem Streitfall, der zwischen einem Architekten und einem gegen ihn klagenden Bauherrn stattgefunden hatte (Az. VII ZR 242/13 vom 16. Februar 2017). Zum Sachverhalt: Der Bauherr hatte dem von ihm beauftragten Architekten für ein Bauprojekt sämtliche Leistungsphasen übertragen. Im Formularvertrag fand sich eine Klausel, wonach bei einem Schaden am Bauwerk, der für den Architekten die Folge hätte, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, er mit der Schadensbeseitigung betraut wird. Im verhandelten Fall ergab sich die Situation, dass der Auftraggeber den mangelnden Schallschutz der Wohnungstrennwände monierte und vom Architekten die Kosten für die Mängelbeseitigung verlangte. Seiner Ansicht nach waren dem Architekten Planungsfehler unterlaufen und er hatte die Objektüberwachung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nachdem die Klage des Bauherrn von den Gerichten der beiden ersten Instanzen zurückgewiesen worden war, hob der BGH deren Urteile nun wieder auf.
Oft sind an einem Bauwerk mehrere Architekten beteiligt, die jeweils die Planung und die Überwachung übernehmen. Leider heißt es dann oft: Viele Köche verderben den Brei. Da kann es passieren, dass der Planer Regeln der Technik missachtet, während der die Bauaufsicht führende Architekt den Pfusch am Bau übersieht. Außerdem gibt es immer wieder Fälle, in denen auch dem Auftraggeber ein Verschulden anzulasten ist, wenn er es z. B. versäumt hat, wichtige Informationen korrekt weiterzugeben. Beim Bau eines Hauses sind alle Beteiligten voneinander abhängig, und die Arbeiten gehen oft ineinander über. Da oft nicht mehr eindeutig zu klären ist, wem tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist, sehen sich die streitenden Parteien vor Gericht wieder.
Das dürfte jeder Bauherr kennen: Bei der Besprechung mit der Baufirma oder dem Architekten sind selbstverständlich auch die Baukosten ein Thema. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit oder –bereitschaft von Auftraggebern sehr unterschiedlich ist, muss immer geklärt werden, wie viel der Hausbau höchstens kosten darf.
Um das Thema Baukostenobergrenzen ranken sich sowohl bei Architekten und Bauunternehmern als auch ihren Kunden einige Mythen. Hierzu gab es 2015 zwei interessante Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH).