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Die Bedeutung von Einwendungen und Einreden bei Streitigkeiten am Bau

Die Parteien eines baurechtlichen Verfahrens können wie in anderen zivilrechtlichen Verfahren gegenüber dem, was die Gegenseite vorträgt, Einwendungen und Einreden vortragen.

Sofern Sie als Bauherr beispielsweise mit der Zahlungsklage eines Bauunternehmers konfrontiert werden, stehen Ihnen in diesem Prozess selbstverständlich die gängigen Einwendungen und Einreden als materiell-rechtliche Verteidigungsmittel zu. Gebrauchen Sie ein solches Verteidigungsmittel gegenüber Ihrem Prozessgegner, so kann dies im günstigsten Fall bewirken, dass der geltend gemachte Anspruch erst gar nicht entstanden, wieder erloschen ist oder nicht durchgesetzt werden kann. Speziell unterschieden wird so zwischen den rechtshindernden, den rechtsvernichtenden sowie den rechtshemmenden Einwendungen.

Machen Sie gegenüber einer Werklohnforderung geltend, dass die dieser Werklohnforderung zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung z. B. wegen einer erfolgreichen Anfechtung nichtig sei, so lässt dies den gegnerischen Anspruch erst gar nicht entstehen. Hier würde eine rechtshindernde Einwendung vorliegen.

Machen Sie beispielsweise geltend, die Werklohnforderung schon (zum Teil) beglichen zu haben, so lässt dieser Einwand den bereits entstandenen Anspruch erlöschen.

Sind Sie der Auffassung, dass die Werklohnforderung verjährt sei, dann liegt die klassische rechtshemmende Einwendung vor. Derartige rechtshemmende Einwendungen werden in der Praxis zugleich als Einreden bezeichnet.

Die Rechte des Bestellers als Verteidigungsmittel

Der klassische Fall in der baurechtlichen Praxis ist der, dass der Bauherr gegenüber einer Werklohnklage seinem Bauunternehmer die mangelhafte Leistung seines Vertragspartners entgegenhält. Insoweit werden Sie als Bauherr grundsätzlich mit der Vorschrift des § 634 BGB argumentieren, denn dieser Paragraph regelt Ihre Rechte im Fall des Vorliegens von wesentlichen Baumängeln. Hierbei kommt es Ihnen darauf an, diese Mängel Ihrem Prozessgegner im Rahmen seiner Zahlungsklage mit Erfolg entgegenhalten zu können. Die Vorschrift des § 641 Abs. 3 BGB räumt Ihnen als Bauherr insoweit die Möglichkeit ein, nach der Fälligkeit des Werklohnes die Zahlung eines Teils der Vergütung zu verweigern. Dies ist der klassische Fall der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, die in der baulichen Praxis im Rahmen einer Zahlungsklage oftmals zum Zuge kommt. Hierbei handelt sich also um eine sogenannte rechtshemmende Einwendung. Denn solange die Mängel nicht beseitigt sind, können Sie als Bauherr Ihre Zahlungspflicht mit Erfolg verweigern.

Weitaus häufiger ist es aber, dass ein Bauherr selbst Gewährleistungsansprüche im Rahmen der Aufrechnung geltend macht. Haben Sie aufgrund der bestehenden Mängel Ihrem Prozessgegner vorab erfolglos eine angemessene Nachfrist im Sinne der Vorschrift des § 634 BGB gesetzt, so steht es Ihnen frei, einen der in den Ziffern 1-4 des § 634 BGB aufgelisteten Ansprüche geltend zu machen. In der Praxis von großer Bedeutung sind zum Beispiel die in Ziff. 4 genannten Schadensersatzansprüche: Sie können sie gegenüber der Zahlungsklage eines Werkunternehmers oder Architekten als rechtsvernichtende Einwendung geltend machen. Mit anderen Worten: Der Bauherr kann grundsätzlich seine ihm zustehenden Mängelrechte im Rahmen eines Vergütungsprozesses als reines Verteidigungsmittel einredeweise geltend machen. Dies geschieht in der Regel, indem Sie die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber der Zahlungsklage zur Aufrechnung stellen. Der bereits entstandene Zahlungsanspruch Ihres Vertragspartners erlischt hiermit. Dies gilt natürlich auch für sämtliche in der Vorschrift des § 634 BGB normierten Gewährleistungsansprüche, wie zum Beispiel im Falle eines von Ihrer Seite aus getätigten Rücktritts vom Vertrag: Dieser Rücktritt lässt ein sog.  Rückgewährschuldverhältnis entstehen, sodass der Zahlungsanspruch aus dem Bauvertrag damit hinfällig wird. Diesen Rückgewähranspruch können Sie im Wege der Aufrechnung als Verteidigungsmittel und damit als Einwendung einsetzen. Haben Sie als beklagte Partei insoweit erfolgreich die Aufrechnung erklärt, so gilt insgesamt der Werklohn bis zur Höhe des Betrages, für den Sie die Aufrechnung erklärt haben, als erloschen.

 

Fazit: Solange Sie mit den Ihnen zustehenden Ansprüchen „lediglich“ die Aufrechnung erklären, ist dieser Anspruch als reines Verteidigungsmittel anzusehen. Es bleibt Ihnen natürlich auch unbenommen, (darüber hinausgehende) Gewährleistungsansprüche als Angriffsmittel im Rahmen einer Gewährleistungsklage zu erheben.

Hinweis
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der  Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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