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Augen auf beim Kauf von Solaranlagen – Garantien werden nicht immer eingehalten

Solaranlagen erfreuen sich seit etlichen Jahren einer großen Beliebtheit. Man findet sie nicht nur auf den Dächern von Wohnhäusern, sondern auch auf zahlreichen Scheunen oder anderen Betriebsgebäuden. Die Käufer mögen zwar auch den Umweltschutz im Blick haben, aber ein Großteil von ihnen sieht in dieser Form der Nutzung einer erneuerbaren Energie eine Investition, die sich amortisieren soll. Den Herstellern ist das selbstverständlich bewusst: Die meisten von ihnen sprechen in ihren Broschüren von einer Anlagen-Lebensdauer von bis zu 30 Jahren und sind bereit, eine Produktgarantie von 5-10 Jahren zu gewähren. Der Umfang dieser Produktgarantie entspricht in der Regel dem der gesetzlichen Gewährleistung bei Mängeln. Die Produktgarantie ist immer ein Baustein für die Kalkulation, die die Kunden vor dem Kauf durchführen. Doch das ganze finanzielle Konstrukt kann erheblich ins Wanken geraten, wenn ein Hersteller Insolvenz anmeldet, aufgekauft wird oder sich dazu entschließt, künftig in Deutschland keine Niederlassungen mehr zu betreiben.

Darauf müssen Kunden von Solaranlagen achten

Gewährleistungsdauer

Für die meisten Solaranlagen gilt eine gesetzliche Gewährleistungsdauer von zwei Jahren, manche Kunden können Sie jedoch auch fünf Jahre in Anspruch nehmen. Da Kunden üblicherweise einen Vertrag über eine komplette Anlage einschließlich der Montage mit einem Fachbetrieb abschließen, ist diese Firma ihr Vertragspartner und damit in der Pflicht, bei Mängeln, die im Laufe der gesetzlichen Gewährleistungsdauer auftreten, für Abhilfe zu sorgen. Sollte während dieser Zeit der Hersteller aus einem der oben genannten Gründe nicht mehr verfügbar sein, ist die Lösung des Problems ausschließlich Sache des Montagebetriebs. Er muss versuchen, die Anlage zu reparieren und sie im schlimmsten Fall durch ein gleichwertiges Modell eines anderen Herstellers ersetzen.

Wie lange sich Kunden von Solarmodulen tatsächlich auf die gesetzliche Gewährleistung verlassen können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2013 entschieden (Az. VIII ZR 318/12 vom 9. Oktober 2013). Ihre Dauer hängt danach vor allem davon ab, wofür die Anlage eingesetzt wird: Sofern sie nicht für das Gebäude, auf dem sie installiert wurde, genutzt wird und der erzeugte Strom als Einnahmequelle dient, läuft die Gewährleistung nach zwei Jahren ab. Aufgrund dieser beiden Kriterien sah der BGH die Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 BGB dafür erfüllt, dass sich private Eigentümer von Solarmodulen nicht auf ein Anrecht auf eine fünfjährige Gewährleistungsdauer berufen können.

Produktgarantie

Anders sieht es mit einer vom Hersteller gegebenen Produktgarantie aus. Hier hilft nur Ein Blick in die Garantieurkunde, um herauszufinden, an wen sich Kunden mit einer mangelhaften Solaranlage wenden müssen. In zahlreichen Fällen wird dort der Firmenstammsitz und nicht die deutsche Niederlassung genannt. Auch der Umfang dieser Herstellergarantie kann sehr unterschiedlich ausfallen, da die Firmen hier nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden sind, sondern selbst entscheiden, inwieweit sie ihren Kunden im Falle eines Mangels entgegenkommen wollen. Verbraucherschützern sind Fälle bekannt, bei denen den Käufern während der Garantiedauer nur eine Ersatzlieferung von defekten Bauteilen zugesagt wird, nicht aber die Kostenübernahme für die nötigen Dienstleistungen (Schadensprüfung, Abbau der Anlage, Arbeitskosten für die Reparatur, Installation). Die Kosten für diesen nicht von der Produktgarantie abgedeckten Bereich können so umfangreich ausfallen, dass die erhofften finanziellen Erträge deutlich geringer ausfallen als in der ursprünglichen Kalkulation.

Doch spätestens wenn ein Solaranlagenhersteller Insolvenz anmeldet, ist sein Garantieversprechen oft das Papier nicht mehr wert, auf dem es steht: Im Falle eines Mangels müssen dessen Kunden selbst für die Reparatur- und Teilekosten aufkommen. Wenn die festgestellten Mängel jedoch während des Insolvenzverfahrens auftreten, können Verbraucher ihre Garantieansprüche beim Insolvenzverwalter geltend machen. Der zuständige Insolvenzverwalter kann über die Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de ermittelt werden. Die Garantiezusage bleibt bei einer Insolvenz grundsätzlich nur dann bestehen, wenn das Unternehmen gerettet werden kann. Wird es jedoch in diesem Zusammenhang von einer anderen Firma übernommen, muss diese nicht automatisch auch die Garantieversprechen der insolventen Firma aufrechterhalten.

Angesichts der zahlreichen Pleiten in dieser Branche ist den Solaranlagenherstellern bewusst, dass ihre Kunden verunsichert sind. Deshalb haben viele von ihnen bereits Rückversicherungen abgeschlossen, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgesprochenen Garantien auch dann eingehalten werden, wenn es die Firma aufgrund einer Pleite nicht mehr geben sollte.

Wird hingegen eine Firma regulär von einer anderen übernommen, gehen die von der früheren Firma gewährten Garantiezusagen an die neue Firma über. Kunden können sich somit an den neuen Eigentümer wenden. Komplizierter wird es, wenn Solaranlagenhersteller ihre Vertretungen in Deutschland schließen. Ihre Kunden haben zwar weiterhin ein Recht auf die Erfüllung der Produktgarantie, die Durchsetzung wird allerdings schwieriger.

 

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