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Aufklärungspflicht des Architekten bezüglich der Baukosten

Ein Bauherr will von seinem Architekten im Prinzip zweierlei: Dass er das Bauvorhaben gemäß seinen Vorstellungen plant und dabei gleichzeitig seine wirtschaftlichen Verhältnisse beachtet. Die zwischen Ihnen und Ihrem Architekten vereinbarte sog. maximale Baukostensumme darf also nicht überschritten werden. Überschreitet Ihr Architekt sie, macht er sich Ihnen gegenüber haftbar. So lautet die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung.

Stärkung der Rechte des Bauherrn

Eine insoweit bedeutsame Entscheidung des BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 230/11 vom 21. März 2013 hat diese an sich schon verbraucherfreundliche Rechtsprechung weiterentwickelt und die Rechte des Bauherrn zusätzlich gestärkt.
Hintergrund dieser Entscheidung war ein gerichtlich geltend gemachtes Architektenhonorar. Der beklagte Bauherr weigerte sich, dieses zu zahlen und rechnete mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bausummenüberschreitung auf. Die unteren beiden Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass eine vereinbarte Bausummenobergrenze nicht vereinbart worden sei oder sie jedenfalls nicht zu beweisen gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe lediglich ergeben, dass über die voraussichtlichen Baukosten zwar gesprochen wurde, wobei der beklagte Bauherr jeweils in die Planungen des Architekten mit einbezogen gewesen sei. Eine verbindliche Abrede hinsichtlich der Obergrenze des finanziellen Rahmens sei aber nicht getroffen worden.

Erhöhung der Aufklärungspflichten des Architekten

Dieser Argumentation schob nun der BGH mit seiner oben erwähnten Entscheidung einen Riegel vor. Grundsätzlich soll es nach dieser Entscheidung dabei bleiben, dass die Kostenvorstellungen des Bauherrn regelmäßig bereits innerhalb der Grundlagenermittlung zum Tragen kommen sollen. Da der beauftragte Architekt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn nicht kennt, hat er gegenüber dem Bauherrn allumfassende Aufklärungspflichten. Genau an diesem Punkt hat der BGH den Pflichtenumfang des Architekten wesentlich erhöht. Im Zweifel hat der Architekt selbst nachzufragen. Es ist nicht mehr nötig, dass eine exakte Bausummenobergrenze zwischen den Parteien vereinbart wird; es genügt, wenn der Bauherr Kostenvorstellungen äußert. Es spielt in diesem Zusammenhang übrigens keine Rolle, ob diese von dem Bauherrn selbst oder einem seiner Familienangehörigen vorgebracht werden. Hat der Architekt Zweifel, muss er nachfragen; ändern sich die Planungen während der Planungsphase, hat der Architekt darauf hinzuweisen, dass dies mit einer Erhöhung der Baukosten verbunden ist.

Diese in den Entscheidungsgründen genannten Leitsätze sind von elementarer praktischer Bedeutung. Es entspricht nämlich der Natur eines Architektenvertrages, dass nicht unbedingt alle baulichen Vorgaben bereits von Anfang an feststehen, sondern sich erst im Laufe der Zeit entwickeln. Stellt nun der Architekt fest, dass die Baukosten in einen Bereich gelangen, der möglicherweise nicht mehr durch die Vorstellungen des Bauherrn gedeckt ist, hat er den Bauherrn darauf ungefragt hinzuweisen. Unterlässt er dies, verletzt er seine Aufklärungspflichten. Der Architekt hat also in jeder Planungsphase die Kostenvorstellungen seines Auftraggebers zu beachten.

Auswirkungen in der Praxis

Zunächst einmal müssen Sie keine konkrete Baukostenobergrenze nennen. Ausreichend ist bereits eine „circa-Angabe“. Inwieweit eine derartige Angabe einen Spielraum nach oben zulässt, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel muss der Architekt nachfragen und über die weiteren Kosten im Detail aufklären.

Diese Entscheidung bedeutet für Sie also mehr Rechtssicherheit, während die Aufklärungspflichten des Architekten erweitert worden sind. Dies ist im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes auf jeden Fall zu begrüßen: Der Architekt als Fachmann ist eher in der Lage einzuschätzen, welche Kosten mit der einen oder anderen (weiteren) Planungsvorgabe verbunden sind. So ist es aus unserer Sicht sachgerecht, dass dem Architekten insoweit nun allumfassende Aufklärungspflichten auferlegt werden.

Trotz dieser Entscheidung empfiehlt es sich für Sie als potenziellem Bauherrn, im Zweifel von sich aus an Ihren Architekten heranzutreten. Eine Baukostenobergrenze, ob als verbindliche Bausumme oder als „circa-Angabe“, sollte nach wie vor schriftlich fixiert werden. Dies betrifft natürlich auch eventuelle nachfolgende Änderungen dieser Obergrenze. Verletzt der Architekt seine Aufklärungspflichten, dann hat er nicht ausreichend über die voraussichtlichen Baukosten informiert und haftet Ihnen gegenüber. Mit diesem Regressanspruch können Sie beispielsweise gegenüber der Schlussrechnung Ihres Architekten aufrechnen und gegebenenfalls darüber hinaus den weiteren Ihnen zustehenden Schadensersatz im Rahmen einer Widerklage geltend machen.

Tipp
Infos über die Aufschlüsselung der Baukosten finden Sie hier: https://www.hausbauberater.de/baukosten-din276

 

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