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Architekten haben keinen Anspruch auf die Übertragung der Schadensbeseitigung

2017 entschieden die Richter des Bundesgesetzhofs (BGH) in einem Streitfall, der zwischen einem Architekten und einem gegen ihn klagenden Bauherrn stattgefunden hatte (Az. VII ZR 242/13 vom 16. Februar 2017). Zum Sachverhalt: Der Bauherr hatte dem von ihm beauftragten Architekten für ein Bauprojekt sämtliche Leistungsphasen übertragen. Im Formularvertrag fand sich eine Klausel, wonach bei einem Schaden am Bauwerk, der für den Architekten die Folge hätte, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, er mit der Schadensbeseitigung betraut wird. Im verhandelten Fall ergab sich die Situation, dass der Auftraggeber den mangelnden Schallschutz der Wohnungstrennwände monierte und vom Architekten die Kosten für die Mängelbeseitigung verlangte. Seiner Ansicht nach waren dem Architekten Planungsfehler unterlaufen und er hatte die Objektüberwachung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nachdem die Klage des Bauherrn von den Gerichten der beiden ersten Instanzen zurückgewiesen worden war, hob der BGH deren Urteile nun wieder auf.

Vertragliche Vereinbarung unwirksam

Die BGH-Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das Verschulden des Architekten an den Planungs- und Überwachungsfehlern ist unstrittig, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihn besteht. Die Vertragsklausel beschneidet nach Ansicht der Richter jedoch den Anspruch des Bauherrn, sodass er weder einen angemessenen Ausgleich erwarten kann noch ihm die Gelegenheit eingeräumt wird, die Mängelbeseitigung durch den Architekten ablehnen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr mit der Leistung des Architekten so unzufrieden ist, dass er zu ihm kein Vertrauen mehr hat und schon deshalb die Mängelbeseitigung durch ihn ablehnt. Auch die Möglichkeit, auf die Beseitigung der Mängel zu verzichten und stattdessen einen finanziellen Ausgleich für die Wertminderung zu erhalten, bleibt einem Auftraggeber mit dieser Klausel verwehrt. Darüber hinaus wurde der Umstand, dass bei einer Mängelbeseitigung im Sinne der Klausel der Architekt darüber entscheidet, wer diese Arbeiten durchführt, vom BGH kritisiert: Mit dieser Handhabung geht einher, dass ein Kunde noch nicht einmal einen Genehmigungsvorbehalt wahrnehmen kann, um auf die Auswahl des Handwerksbetriebs Einfluss zu nehmen. Somit sind die einem Auftraggeber üblicherweise nach dem Vertragsrecht des BGB zustehenden Wege, mit einem mangelhaften Werk umzugehen, versperrt.

Anmerkung:

Die Rechtsprechung des BGH entspricht dem Willen der EU-Richtlinie 93/13 vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Dort heißt es im Artikel 3 Abs. 1: „Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Die EU-Richtlinie wird im Urteil des BGH zwar nicht zitiert, hätte aber schon in den beiden Vorinstanzen dazu führen müssen, dass die Klage zugunsten des Bauherrn entschieden wird – wenn der deutsche Gesetzgeber sie entsprechend umgesetzt hätte. Unter Branchenfachleuten ist das keine Überraschung: Schon in einem 2004 vorgestellten Rechtsgutachten, das vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vorgestellt wurde, kamen die Juristen zu dem Ergebnis, dass in 24 Klauseln der damals geltenden VOB/B 2002 gegen diese EU-Richtlinie verstoßen wurde. Die VOB/B wurde zwar für öffentliche Aufträge konzipiert, damals jedoch in 70 bis 80 % aller privaten Bauvorhaben angewendet. Das damals von vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller kritisierte Fehlen eines privaten Bauvertragsrechts im BGB wurde erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eingeführt.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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