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Nebenanlagen und Hauptanlagen – Das Bundesverwaltungsgericht zeigt die Abgrenzung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste sich in einem Verfahren damit beschäftigen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Nebengebäude weiter ausgebaut werden darf. Im verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses einige Jahre zuvor einen von der Baubehörde als Abstellraum genehmigten Anbau an das Mehrfamilienhaus errichtet. Dieser Raum kann vom Wohnzimmer aus betreten werden und verfügt über einen Zugang zum rückwärtigen Garten. Im nächsten Schritt baute er auf dem Anbau eine Dachterrasse sowie darüber einen Balkon, der wie ein Söller konstruiert ist. Die zuständige Baubehörde verweigerte dem Hausbesitzer allerdings die Baugenehmigung, obwohl es für das Wohngebiet keinen Bebauungsplan gibt.

So beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Aufwertung des Nebengebäudes

Die Richter des BVerwG bemängelten die Entscheidung der Vorinstanz, weil dort nicht geprüft und geklärt worden war, ob es sich bei dem als Nebengebäude bezeichneten Gebäudeteil tatsächlich um ein Nebengebäude oder einen Bestandteil des Hauptgebäudes handelt. Dabei spielt es keine Rolle, wie dieser Anbau wirkt, sondern es kommt auf räumliche und funktionelle Gesichtspunkte an. Im Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az. 4 C 9.16) wird erläutert, dass insbesondere untergeordnete Nebenanlagen hinsichtlich ihrer baulichen Nutzung bevorzugt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – Az. 4 C 6.75): Diese Gebäude müssen sowohl funktional als auch räumlich-gegenständlich dem vorrangigen Nutzungszweck in ihrem Baugebiet zu- und untergeordnet sein. In räumlich-gegenständlicher Hinsicht müsste solch ein Nebengebäude wie ein „Anhängsel“ wirken. Außerdem muss eine Nebenanlage aus Sicht der Richter baulich selbstständig sein; ein Raum, der als eine Erweiterung an ein Wohnhaus angebaut ist, ist keine Nebenanlage. Daher handelt es sich bei dem Anbau nicht um eine Nebenanlage, sondern um einen Bestandteil des Hauptgebäudes, der das Erdgeschoss um ein Zimmer vergrößert.

Der Fall wurde an das Oberverwaltungsgericht zurück verwiesen. Dort muss geklärt werden, ob es sich bei der Fläche, die mit dem Anbau überbaut worden ist, um eine Art „Ausreißer“ handelt oder es ggf. andere rechtliche Gründe gegen die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids gibt.

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.

 

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